Edict üb. d. Verhält. b. Staatsdiener, vorz. i. Bez. a. ihr. Stand u. Gehalt. 169
Zur Ergänzung des Dienstes-Alters dürfen alle, unter den
vorigen Regierungen aller Gebiets-Theile des Königreiches, und in
verschiedenen Dienstes-Classen zurückgelegten Jahre, nicht aber die
Jahre der Vorbereitungs-Stellen gezählt werden.
Der nach vollendetem Dlenstes-Alter in die Quiescenz tretende
Staatsdiener behält den Standes-Gehalt mit dem Titel] und den Sp. 344.
Functions-Zeichen und verliert den Dienstes-Gehalt.
Der Staatsdiener kann wegen Lebens-Alters in die Quies-
cenz treten.
Hiezu werden in allen Dienstes-Classen siebenzig volle Lebens-
jahre erfordert.
Der nach vollendeten siebenzig Lebens-Jahren in die Quies-
cenz tretende Staatsdiener behält den Gesammt-Gelvgehalt, den
Titel und das Functions-Zeichen.
D.
Der Staatsviener kann vor Erfüllung des festgesetzten Dienstes-
und Lebens-Alters durch physische Gebrechlichkeit, als Folge eines
äußern, in oder außer der Function erlittenen Unglückes, over der
zinnern Anstrengung functionsunfähig, und dadurch zur Quiescenz
geeigenschaftet werden.
Ein solcher Fall muß durch die strengsten Beweise des Factums
und durch vie bestimmtesten Zeugniße amtlicher Aerzte, und com-
petenter Geschäftsmänner hergestellt seyn.
Von der Natur des hergestellten einzelnen Falles hängt Sv. 15.
jedesmal die besondere Erkenntniß ab:
ob der Staatsdiener für immer, oder nur auf eine ge-
wiße Zeit zu quiesciren sey?
5. 23.
Die Vorstände und Räthe der Justiz-Collegien, mit Einschluß
der Kreis= und Stadtgerichte verbleiben in ihrer Eigenschaft als
Richter in allen Quiescenz-Fällen im Bezuge des verliehenen Ge-
sammt-Gehaltes. Landrichter, Landgerichts-Assessoren und Actuare
behalten ihren siren Geld-Gehalt.
5. 24.
Der Staatsviener, welcher die Befugniß zur Dimission und
Quiescenz ausübt, darf, in Beziehung auf seinen Dienst, sich in
1 S. die Zusätze zu & 8.