Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict üb. d. Verhält. b. Staatsdiener, vorz. i. Bez. a. ihr. Stand u. Gehalt. 169 
  
Zur Ergänzung des Dienstes-Alters dürfen alle, unter den 
vorigen Regierungen aller Gebiets-Theile des Königreiches, und in 
verschiedenen Dienstes-Classen zurückgelegten Jahre, nicht aber die 
Jahre der Vorbereitungs-Stellen gezählt werden. 
Der nach vollendetem Dlenstes-Alter in die Quiescenz tretende 
Staatsdiener behält den Standes-Gehalt mit dem Titel] und den Sp. 344. 
Functions-Zeichen und verliert den Dienstes-Gehalt. 
Der Staatsdiener kann wegen Lebens-Alters in die Quies- 
cenz treten. 
Hiezu werden in allen Dienstes-Classen siebenzig volle Lebens- 
jahre erfordert. 
Der nach vollendeten siebenzig Lebens-Jahren in die Quies- 
cenz tretende Staatsdiener behält den Gesammt-Gelvgehalt, den 
Titel und das Functions-Zeichen. 
D. 
Der Staatsviener kann vor Erfüllung des festgesetzten Dienstes- 
und Lebens-Alters durch physische Gebrechlichkeit, als Folge eines 
äußern, in oder außer der Function erlittenen Unglückes, over der 
zinnern Anstrengung functionsunfähig, und dadurch zur Quiescenz 
geeigenschaftet werden. 
Ein solcher Fall muß durch die strengsten Beweise des Factums 
und durch vie bestimmtesten Zeugniße amtlicher Aerzte, und com- 
petenter Geschäftsmänner hergestellt seyn. 
Von der Natur des hergestellten einzelnen Falles hängt Sv. 15. 
jedesmal die besondere Erkenntniß ab: 
ob der Staatsdiener für immer, oder nur auf eine ge- 
wiße Zeit zu quiesciren sey? 
5. 23. 
Die Vorstände und Räthe der Justiz-Collegien, mit Einschluß 
der Kreis= und Stadtgerichte verbleiben in ihrer Eigenschaft als 
Richter in allen Quiescenz-Fällen im Bezuge des verliehenen Ge- 
sammt-Gehaltes. Landrichter, Landgerichts-Assessoren und Actuare 
behalten ihren siren Geld-Gehalt. 
5. 24. 
Der Staatsviener, welcher die Befugniß zur Dimission und 
Quiescenz ausübt, darf, in Beziehung auf seinen Dienst, sich in 
1 S. die Zusätze zu & 8.
	        
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