Abgaben für Benützung des Gemeindeeigentums usw. 217
Die wichtigsten Gebühren ermäßigen sich auf die Hälfte, wenn eine
der unteren Verwaltungsbehörde untergeordnete Gemeinde die Amtshandlung
vornimmt. Die Magistrate der bayrischen unmittelbaren Städte
sind selbst untere Verwaltungsbehörden. Innerhalb des gegebenen Spielraumes
haben die Behörden den Satz „unter Berücksichtigung des Umfanges
und der Schwierigkeit der Sache, der Bedeutung derselben für das.
bürgerliche Leben und die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen“ zu bestimmen.
Baupolizeigebühren. Unabhängig von denjenigen, welche für
Protokolle, Beschlüsse usw. anfallen, können Gebühren erhoben werden
„wegen Bemühung einzelner Personen“, insbesondere von Sachverständigen.
Als solche haben auch jene der Baupolizeibehörde zur Verfügung gestellten
gemeindlichen Beamten zu gelten, welche die Baupläne prüfen und deren
Ausführung überwachen. Es ist zulässig, diese Gebühren nach Baueinheiten
(z. B. Zahl der Geschosse, Geschoßflächen) und der Art der
Bauten generell zu bemessen. —
Die Einnahmen aus „Gebühren“ sind nicht unbeträchtlich; so
stellt Nürnberg in den Haushaltsvoranschlag 1907 für Gebühren im eigentlichen
Sinne 150 000 Mk. ein (darunter 55 000 Mk. in Baupolizeisachen),
an Mahn= und Zustellgebühren 11000 Mk.; freilich darf nicht übersehen
werden, daß in Bayern (außer in München) die Polizeilasten ganz den
Städten aufgebürdet sind, welche nur geringe Staatsbeiträge (20 bis 25
Pf. für den Kopf der Bevölkerung) erhalten.
B. Abgaben für Benützung des Gemeindeeigentums usw.
„Die Gemeinden sind zur Erhebung von örtlichen Abgaben für die
Benützung ihres Eigentums, ihrer Anstalten und Unternehmungen befugt"
(G.-O. 401, Pf. G.-O. 31 ).
Die Befugnis ist im allgemeinen nicht beschränkt, weder durch einen
Zwang, von ihr Gebrauch zu machen, noch durch das Erfordernis staatlicher
Genehmigung, noch durch eine Begrenzung der Höhe nach oben oder
unten, noch hinsichtlich der Art des Eigentums, der Unternehmungen und
Anstalten.
Die bayrischen Gemeinden haben in weitestem Umfange von dieser
Ermächtigung Gebrauch gemacht und geben nicht selten auch dem Entgelt
für Anstalten mehr gewerblicher Art, wie z. B. für Bezug von Gas,
elektrischen Stromes, den Charakter einer öffentlichen Abgabe.
Ein Zwang, Gebühren zu erheben, wäre vielleicht mittelbar möglich,
indem die Genehmigung zur Aufnahme von Anleihen oder zur