Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 360. 
184 Zehnte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
ihren formellen und wesentlichen Erforvernissen geprüft sind, werden sie 
mit allen Beylagen an das Königliche Staats-Ministerium eingesendet. 
5. 41. 
Alle Wahlhandlungen müssen von den Königlichen Land= und 
Herrschafts-Gerichten oder den besondern Königlichen Commissarien, 
so wie von dem Präsidenten ver Regierung, mit pflichtsmäßiger 
und rücksichtsloser Unbefangenheit geleitet werden. 
Jede Beschränkung der Freyheit ver Wahlstimmen (in so ferne 
sie nur für wirklich wahlfähige Individuen gegeben werden), jede 
Benützung eines obrigkeitlichen Einflußes auf die Wähler soll strenge 
geahndet, und selbst nach Umständen mit der Dienstes-Entlassung 
bestraft werden. 
5. 42. 
Auf gleiche Art soll die Bestechung der Wähler die Ungültig- 
keit der Wahl und den Verlust der activen und passiven Wahl- 
fähigkeit für den Bestecher und den Bestochenen als Strafe zur 
Folge haben, mit Vorbehalt der fernern sowohl auf den Meinei# 
als sonst in den Gesetzen angeordneten Strafen. 
* 
Die Wahlhandlungen selbst beschränken sich einzig auf den 
Gegenstand der Wahlen und jede Einmengung von andern Gegen- 
I ständen, von besondern Anträgen, Beschwerden oder Instructionen, 
auf was immer für eine Art, sind von der Wahl--Commission ohne 
weiters zurückzuweisen. 
S. 44. 
Die Wahl zur Kammer der Abgeordneten kann nur abgelehnt 
werden: 
a) wegen Krankheit, welche das Individuum auf längere Zeit 
zu allen Geschäften unfähig macht, und vurch ärztliche Zeug- 
nisse belegt wird; 
b) wegen solcher häuslichen Familien= oder Dienstes-Verhälmiße, 
welche die persönliche und beständige Anweseuheit nach den 
Zeugnissen der Gerichtsstellen, oder Vorgesetzten wesentlich 
erfordern; 
Staatsdiener oder Staats-Pensionisten so wie alle für den 
öffentlichen Dienst verpflichteten Individuen können zwar als 
Wahlmänner der Wahlhandlung beywohnen, müssen jevoch, 
wenn sie zu Abgeordneten erwählt werden, die Bewilligung. 
des Königs nachsuchen, ohne welche sie in die Kammer nicht 
S.
	        
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