Sp. 360.
184 Zehnte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
ihren formellen und wesentlichen Erforvernissen geprüft sind, werden sie
mit allen Beylagen an das Königliche Staats-Ministerium eingesendet.
5. 41.
Alle Wahlhandlungen müssen von den Königlichen Land= und
Herrschafts-Gerichten oder den besondern Königlichen Commissarien,
so wie von dem Präsidenten ver Regierung, mit pflichtsmäßiger
und rücksichtsloser Unbefangenheit geleitet werden.
Jede Beschränkung der Freyheit ver Wahlstimmen (in so ferne
sie nur für wirklich wahlfähige Individuen gegeben werden), jede
Benützung eines obrigkeitlichen Einflußes auf die Wähler soll strenge
geahndet, und selbst nach Umständen mit der Dienstes-Entlassung
bestraft werden.
5. 42.
Auf gleiche Art soll die Bestechung der Wähler die Ungültig-
keit der Wahl und den Verlust der activen und passiven Wahl-
fähigkeit für den Bestecher und den Bestochenen als Strafe zur
Folge haben, mit Vorbehalt der fernern sowohl auf den Meinei#
als sonst in den Gesetzen angeordneten Strafen.
*
Die Wahlhandlungen selbst beschränken sich einzig auf den
Gegenstand der Wahlen und jede Einmengung von andern Gegen-
I ständen, von besondern Anträgen, Beschwerden oder Instructionen,
auf was immer für eine Art, sind von der Wahl--Commission ohne
weiters zurückzuweisen.
S. 44.
Die Wahl zur Kammer der Abgeordneten kann nur abgelehnt
werden:
a) wegen Krankheit, welche das Individuum auf längere Zeit
zu allen Geschäften unfähig macht, und vurch ärztliche Zeug-
nisse belegt wird;
b) wegen solcher häuslichen Familien= oder Dienstes-Verhälmiße,
welche die persönliche und beständige Anweseuheit nach den
Zeugnissen der Gerichtsstellen, oder Vorgesetzten wesentlich
erfordern;
Staatsdiener oder Staats-Pensionisten so wie alle für den
öffentlichen Dienst verpflichteten Individuen können zwar als
Wahlmänner der Wahlhandlung beywohnen, müssen jevoch,
wenn sie zu Abgeordneten erwählt werden, die Bewilligung.
des Königs nachsuchen, ohne welche sie in die Kammer nicht
S.