Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

192 Zehnte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bajern. 
H. 14. 
4 Nach Verlesung des Protocolls und Bekanntmachung der seit 
der letzten Sitzung vorgekommenen Eingaben wird zur Tages- 
Ordnung geschritten, die in dem Sitzungs-Saale angeheftet ist. —# 
Sp. 381. 
Wegen § 13 u. 14 (. zu §6.47. 
„ S. 15. 
Die allgemeinen Sitzungen der Kammer der Abgeordneten 
sind mit Ausschluß der später bezeichneten Fälle öffentlich; sie 
können jedoch auf Verlangen von fünf Mitgliedern in einen ge- 
heimen Ausschuß verwandelt werden. 
F 16. 
Der König läßt die den Kammem vorzulegenden Berathungs- 
Gegenstände durch seine Minister oder besondern Commissarien an 
sie gelangen. Dieselben werden nicht blos mündlich vortragen, 
sondern ihre Anträge auch schriftlich übergeben, und überhaupr 
auch in der Folge die erforderlichen Erläuterungen ertheilen. Sie 
haben in den Versammlungen einen besondern Platz einzunehmen. 
— 
Wenn auf solche Art die Minister oder Königl. Commissarien 
erscheinen, um im Nahmen des Königs Vorträge zu machen, so“ 
bleiben alle in der Tages-Ordnung stelhenden Berathungen aus- 
gesetzt, und es wird erst nach Beendigung des Vortrages der 
Königl. Commissarien, wenn dieser nicht eine andere Einleitung 
nothwenvig machen sollte, zur Tages-Ordnung geschritten. 
8. 18. 
Die Berathung über die von den besondern Ausschüssen er- 
statteten Vorträge, welche jedesmal unter die sämmtlichen Mit- 
glieder zu vertheilen sind, kann nur nach drey Tagen vorgenommen 
werden, und die Mitglieder, welche hiebey über den Antrag zu 
sprechen wünschen, haben sich am Tage vor der Sitzung bey dem 
Secretariate mit dem Bemerken, ob sie für und wider den An- 
trag sprechen, zu melden, und ihren Wunsch vormerken lassen. # 
F. 19. 
Die Redner werden sodann nach der Reihe ihrer Sitze und 
mit der Eintheilung aufgerufen, daß sie abwechslungsweise für 
und wider sprechen.
	        
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