1 Ediet über die Stände-Versammlung. 1 197
l wird, zu prüfen, so wie bey jever nächstfolgenden Versammlung
die seitherige Ausführung und Befolgung desselben zu untersuchen,
und das Resultat den Kammern vorzulegen.
6. 39.
Damit der in der ständischen Versammlung genehmigte
Tilgungs-Plan genau eingehalten werde, ist derselben Tit. VII.
K. 14. das Recht eingeräumt, zwey Mitglieder zu ernennen, welche
auch nach Beendigung ihrer Sitzungen fortwährend von allen
Verhaudlungen der angeordneten Schulventilgungs-Commission ge-
naue Kenntniß zu nehmen, und für die Befolgung der in der
letzten Versammlung gerroffenen Bestimmungen zu wachen haben.
Diesen Mitgliedern sollen vaher alle zehn Tage vie sämmtlichen
Verhandlungen der Commission, die Journale und Hauptbücher
zur Einsicht vorgelegt werden, und sie sind befugt, im Falle die
Commission ihren gegründeten Bemerkungen gegen allenfallsige
Ueberschreitungen der Befugnisse, oder Nichtbefolgung des ge-
nehmigten Tilgungs-Planes unbeachtet lassen würde, dem Könige
die gebührende Vorstellung zu übergeben, und bey der künftigen
ständischen Versammlung ihre pflichtmäßige Anzeige zu machen.
IIv Abschnitt.
Beschlüsse und wechselseitige Mittheilungen der Kammern.
—. 40.
1 Wenn der Gegenstand nach §.22. zur Abstimmung vorbereitet
ist, so entwirft der Präsident bis zur nächstfolgenden Sitzung die
zur Entscheidung vorzulegenden Fragen in der Art, daß hierdurch
der ganze Gegenstand erschöpft wird, und die Abstimmung nur mit
Ja und Nein erfolgen kann. Die Fragen werden zwey Tage
vor der Abstimmung öffentlich bekannt gemacht, und in dem
Sitzungs-Saale angeheftet. 1.
K. 41.
4 Jedem Mitgliede steht es frey, über die entworfenen Fragen
seine Erinnerungen vorzulegen, und dieselben sind erforderlichen
Falls noch vor der Abstimmung durch einen Beschluß der Kammer
zu berichtigen. 1.
Sp. 388.
Sp. 389.