Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

1 Ediet über die Stände-Versammlung. 1 197 
l wird, zu prüfen, so wie bey jever nächstfolgenden Versammlung 
die seitherige Ausführung und Befolgung desselben zu untersuchen, 
und das Resultat den Kammern vorzulegen. 
6. 39. 
Damit der in der ständischen Versammlung genehmigte 
Tilgungs-Plan genau eingehalten werde, ist derselben Tit. VII. 
K. 14. das Recht eingeräumt, zwey Mitglieder zu ernennen, welche 
auch nach Beendigung ihrer Sitzungen fortwährend von allen 
Verhaudlungen der angeordneten Schulventilgungs-Commission ge- 
naue Kenntniß zu nehmen, und für die Befolgung der in der 
letzten Versammlung gerroffenen Bestimmungen zu wachen haben. 
Diesen Mitgliedern sollen vaher alle zehn Tage vie sämmtlichen 
Verhandlungen der Commission, die Journale und Hauptbücher 
zur Einsicht vorgelegt werden, und sie sind befugt, im Falle die 
Commission ihren gegründeten Bemerkungen gegen allenfallsige 
Ueberschreitungen der Befugnisse, oder Nichtbefolgung des ge- 
nehmigten Tilgungs-Planes unbeachtet lassen würde, dem Könige 
die gebührende Vorstellung zu übergeben, und bey der künftigen 
ständischen Versammlung ihre pflichtmäßige Anzeige zu machen. 
IIv Abschnitt. 
Beschlüsse und wechselseitige Mittheilungen der Kammern. 
—. 40. 
1 Wenn der Gegenstand nach §.22. zur Abstimmung vorbereitet 
ist, so entwirft der Präsident bis zur nächstfolgenden Sitzung die 
zur Entscheidung vorzulegenden Fragen in der Art, daß hierdurch 
der ganze Gegenstand erschöpft wird, und die Abstimmung nur mit 
Ja und Nein erfolgen kann. Die Fragen werden zwey Tage 
vor der Abstimmung öffentlich bekannt gemacht, und in dem 
Sitzungs-Saale angeheftet. 1. 
K. 41. 
4 Jedem Mitgliede steht es frey, über die entworfenen Fragen 
seine Erinnerungen vorzulegen, und dieselben sind erforderlichen 
Falls noch vor der Abstimmung durch einen Beschluß der Kammer 
zu berichtigen. 1. 
Sp. 388. 
Sp. 389.
	        
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