II. Edict . b. innern Kirchl. Angelegenheiten d. Prot. Ges.-Gemeinde. 229
IIV.
Verhältniße des Ober-Consistoriums zu dem Staats-Ministerium
des Innern.
60. 18.
Das Ober-Consisterium ist ein dem Staats-Ministerium des
Innern unmittelbar untergeordnetes Collegium; es empfängt hier-
nach von demselben Aufträge und Befehle vurch Rescripte und er-
stattet an dasselbe Berichte.
6. 19.
Dasselbe hat hiernach an genanntes Staats-Ministerium gut-
achtliche Berichte zu erstatten und durch dieses vie Allerhöchste Ent-
schließung zu erhohlen:
a, In allen Gegenständen neuer organischer kirchlicher Ein-
richtungen und allgemeiner Verordnungen;
bey Anordnungen allgemeiner öffentlicher Gebete und außer-
ordentlicher Kirchenfeste, oder Abschaffung bestehender Feste
und Feyertage;
in Fällen, wo es auf Bestimmung der Verhältniße zwischen
Katholischen und Protestantischen Pfarreyen und einzelner
Einwohner verschiedener Glaubens-Bekenntniße ankömmt,
nach 88. 47. u. 48. der Consistorial-Ordnung, wehin ins-
besondere die Purificationen gemischter Pfarreyen gehören;
bey Dispensations-Gesuchen wegen verbotener Verwandt=
schafts-Grade;
ßüber alle Anstellungen und Beförderungen in geistlichen
Amtsstellen, Versetzungen, Degradationen, Suspensionen
vom Amte, Pensionirungen, Entsetzungen oder Ausschließung
vom geistlichen Amte;
bey Eintheilung der Pfarrsprengel und Errichtung neuer
Pfarreyen, oder Vereinigung mehrerer Gemeinden in eine
Pfarrey;
6) bey Anordnungen außerordentlicher Synodal-Versammlungen;
h) über die Resultate gehaltener allgemeiner Synodal-Ver-
sammlungen;
ßüber die Annahme neuer Stiftungen zu kirchlichen Zwecken,
mit Vorbehalt der Competenz der Kreis-Regierungen in An-
sehung ver administrativen Beziehungen;
in Fällen, wo ein Benehmen mit andern Staats-Ministerien
erforderlich ist.
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Sp. 145.
Sp. 446.