1. Königliches Familien-Statut vom 5. August 1819. 241
tation aus dem eigenen Vermögen des Vaters oder Ehegemahls
zu fordern.
S. 4.
Alle von den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen
Hauses geschlossenen Ehe-Verträge sind nichtig, wenn sie die König-
liche Bestätigung nicht erhalten haben.
S. s.
Keinem Mitgliede des Königlichen Hauses ist eine Adoption
gestattet.
! M. Titel.
Von den Verhandlungen über die Geburt, die Ver-
mählungen und die Sterbfälle in dem Königlichen Hause.
8. 1.
Diese Verhandlungen werden unter der Leitung des Ministers
des Königlichen Hauses aufgenommen. Der König ernennt aus
den nächsten Prinzen des Hauses, nach diesen aus den Ministern,
Kron= und ersten Staats-Beamten die zu solchen Verhandlungen
erforderlichen Zeugen.
. 2.
Wenn der König an dem Orte, wo die Verhandlung vor sich
geht, nicht gegenwärtig seyn sollte, und die Zeugen nicht selbst er-
nannt hat, so geschieht die Ernennung derselben aus den oben
bezeichneten Personen, durch ven Minister des Königlichen Hauses
aus besonderm Auftrage des Königs, und im Falle auch der eben-
genannte Minister nicht gegenwärtig seyn sollte, so werden folgende
Zeugen dafür bestimmt: *
a) ein volljähriger Prinz des Hauses, wenn ein solcher an-
wesend ist,
b) die zwey ersten im Orte befindlichen Staatsdiener, nebst den
Hofbeamten des Prinzen, welchen die Verhandlung betrifft.
Die Verhandlung selbst muß von dem ersten Königlichen
Beamten ausgenommen, von den Zeugen mit unterschrieben, und
sodann an den obenerwähnten Minister eingesendet werden, durch
welchen sie, soferne sie nach den Vorschriften des Gesetzes verfaßt,
und von ihm nichts dagegen zu erinnern gefunden worden ist, dem
Könige vorgelegt wird.
h. 3.
Bey Sterbefällen der Prinzen und der Prinzessinnen des
Königlichen Hauses wird das Siegel in ihren Pallästen und Häusern
Deutsche Staatsgrundgesetze. V.
Sp. 10.