Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

1. Königliches Familien-Statut vom 5. August 1819. 245 
der Appanage eines Königlichen Prinzen auszumitteln wäre, so 
wird der König für solche einzelne Fälle das Abgängige ergänzen. 
Auf den Fall des Abganges einzelner Zweige von der Linie 
eines nachgebornen Prinzen wächst der eröffnete Antheil der Appa- 
nage mit den damit verbundenen Lasten des Witthums, so wie 
des Unterhalts und der Aussteuer der Prinzessinnen den übrigen 
Zweigen jener Inie gleichheitlich zu. Dem König bleibt jevoch vor- 
behalten, aus dieser eröffneten Appanage den Unterhalt und die 
Aussteuer der genannten Prinzessinnen zu bestimmen, wenn nicht 
schon früher der lezte Sprosse der abgegangenen Nebenlinie mit 
Königlicher Bewilligung hierüber Vorsehung getroffen haben sollte. 
S. 7. 
Ein appanagirter Prinz muß allzeit die in seinem Hause ge- 
troffenen Einrichtungen dem Könige zur Bestätigung anzeigen. 
. 3. 
So lange die Prinzessinnen ledig sind, muß für ihren standes- 
mäßigen Unterhalt gesorgt werden, welcher von dem Könige für 
seine Prinzessinnen Töchter in dem für das Königliche Haus ent- 
worfenen Etat jährlich bestimmt wird. 
ß. 9. 
Wenn der Monarch für den Fall seines Ablebens mit dem 
Regierungs-Nachfolger wegen des Unterhalts seiner zurückgelassenen 
Prinzessinnen keine besondere Verabredung getroffen hat, und die 
verwittwete Königin gleichfalls nicht mehr am Leben ist, so ist der 
Nachfolger verbunden, einer jeden volljährigen Prinzessin, sobald 
ein eigenes Haus für sie gebildet wird, bis zu ihrer Vermählung 
für ihren standesmäßigen Unterhalt eine jährliche Rente von 
wenigstens 24,000 Gulden, und höchstens 30,000 Gulden in 
monatlichen Raten anzuweisen. « · 
Ohne besondere Gründe kann aber, sobald die Prinzessin das 
25ste Jahr zurückgelegt hat, derselben die Bestellung eines eigenen 
Hauses nicht verweigert werden. 
18. 10. 
So lange die verwittwete Königin am Leben ist, und ihren 
Wittwenstand nicht ändert, verbleiben die ledigen Prinzessinnen 
Töchter in ihrem Hause unter ihrer unmittelbaren Aussicht, und 
empfangen von dem Thronerben für ihren Unterhalt die Hälfte 
Sp. 15. 
Sv. 16.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.