1. Königliches Familien-Statut vom 5. August 1819. 245
der Appanage eines Königlichen Prinzen auszumitteln wäre, so
wird der König für solche einzelne Fälle das Abgängige ergänzen.
Auf den Fall des Abganges einzelner Zweige von der Linie
eines nachgebornen Prinzen wächst der eröffnete Antheil der Appa-
nage mit den damit verbundenen Lasten des Witthums, so wie
des Unterhalts und der Aussteuer der Prinzessinnen den übrigen
Zweigen jener Inie gleichheitlich zu. Dem König bleibt jevoch vor-
behalten, aus dieser eröffneten Appanage den Unterhalt und die
Aussteuer der genannten Prinzessinnen zu bestimmen, wenn nicht
schon früher der lezte Sprosse der abgegangenen Nebenlinie mit
Königlicher Bewilligung hierüber Vorsehung getroffen haben sollte.
S. 7.
Ein appanagirter Prinz muß allzeit die in seinem Hause ge-
troffenen Einrichtungen dem Könige zur Bestätigung anzeigen.
. 3.
So lange die Prinzessinnen ledig sind, muß für ihren standes-
mäßigen Unterhalt gesorgt werden, welcher von dem Könige für
seine Prinzessinnen Töchter in dem für das Königliche Haus ent-
worfenen Etat jährlich bestimmt wird.
ß. 9.
Wenn der Monarch für den Fall seines Ablebens mit dem
Regierungs-Nachfolger wegen des Unterhalts seiner zurückgelassenen
Prinzessinnen keine besondere Verabredung getroffen hat, und die
verwittwete Königin gleichfalls nicht mehr am Leben ist, so ist der
Nachfolger verbunden, einer jeden volljährigen Prinzessin, sobald
ein eigenes Haus für sie gebildet wird, bis zu ihrer Vermählung
für ihren standesmäßigen Unterhalt eine jährliche Rente von
wenigstens 24,000 Gulden, und höchstens 30,000 Gulden in
monatlichen Raten anzuweisen. « ·
Ohne besondere Gründe kann aber, sobald die Prinzessin das
25ste Jahr zurückgelegt hat, derselben die Bestellung eines eigenen
Hauses nicht verweigert werden.
18. 10.
So lange die verwittwete Königin am Leben ist, und ihren
Wittwenstand nicht ändert, verbleiben die ledigen Prinzessinnen
Töchter in ihrem Hause unter ihrer unmittelbaren Aussicht, und
empfangen von dem Thronerben für ihren Unterhalt die Hälfte
Sp. 15.
Sv. 16.