1. Königliches Familien-Statut vom 5. August 1819. 247
VII. Titel.
Von dem Hofstaate des Königlichen Hauses.
S. 1.
Der König ernennt seinen Hofstaat, jenen der Königin, des
Kronprinzen, der Königlichen Wittwen und der Appanagirten in
der Königlichen directen Linie. Die Wahl des Hofstaates der
Prinzen der Nebenlinien muß ihm angezeigt, und kann nur mit
seiner Genehmigung angeordnet werden.
I VIII. Titel.
Von dem Privat-Vermögen der Glieder des Königlichen
Hauses, und der Erbfolge in dasselbe.
S. 1.
Ueber alle Gegenstände, welche zu dem Staats- und Haus-
Fivei-Commiß-Vermögen gehören, (Tit. V. 68. 3. und 4.) steht
dem jedesmaligen Regenten keine Privat-Disposition zu; diese kann
sich nur auf vasjenige Vermögen erstrecken, welches der Monarch
weder aus Staatsmitteln, noch durch Staats-Verträge, noch in
fiveicommissarischer Eigenschaft zur Vererbung im vorhandenen
Manns-Stamme, sondern durch Ersparniß aus den zu seiner
Privat-Disposition gestellten Einnahmen, oder aus sonstigen Privat=
Titeln erworben, und dem Vermögen des Staates und der Krone
noch nicht einverleibt hat.
8. 2.
Der Monarch ist in seinen Dispositionen an die Vorschriften
der bürgerlichen Gesetze nicht gebunden.
S. 3.
In Ermanglung einer Disposition findet in das zurückge-
lassene Privat= Vermögen des Monarchen auch eine Intestat-Erb-
folge, jedoch nur mit der Tit. V. 8. 3. enthaltenen Seschräneung.
und vorbehaltlich der in der Verfassungs-Urkunde Tit. III. 8.
enthaltenen Bestimmungen statt.
8. 4.
Die eintretende Intestat-Erbfolge richtet sich nach den bürzer-
lichen Gesetzen.
Sp. 18.
Spv. 19.