Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

2
*
8

Sp.  93.

handels  nicht  gestört,  vielmehr  sollen

264  Anlage  2.  Das  Volk.  A.  Die  Entlastung  desselben  2c.  v.  4.  Juni  1848.

 

der  Presse,  die  freie  Herausgabe  und  den  freien  Verlag,  jedem  gewerbsberechtigten
  Inhaber  einer  Schriftdruckerei  oder  lithographischen  oder  wie
onst  zur  Vervielfältigung  von  Schriften  dienlichen  Anstalt  den  freien
Druck  der  zur  Presse  übergebenen  Schriften,  jedem  gewerbsberechtigten
Buchhändler  den  freien  Verkehr  mit  den  aus  den  Pressen  des  In=  oder
Auslandes  hervorgegangenen  Schriften.

 

g.  2.

Bei  keiner  Art  von  Erzeugnissen  der  Presse  ist  das  Erscheinen  derselben
  von  obrigkeitlicher  Prüfung  und  Genehmigung  des  Inhalts  oder
überhaupt  von  irgend  einer  obrigkeitlichen  Erlaubniß  abhängig.  Dieß
gn  auch  von  politischen  Zeitungen,  sowie  von  allen  andern  periodischen
Schriften.

K  3.

Die  in  Ansehung  der  Schriften  erworbenen  Eigenthums-  und  Nutzungsrechte

  sollen  unter  dem  Vorwande  der  Freiheit  der  Presse  und  des  Buchbie
  gesetzlichen  Verfügungen  zum
Schube  solcher  Rechte  gehandhabt  werden.

z.  4.

Staatsdiener  sind  rücksichtlich  der  Bekanntmachung  amtlicher  Arbeiten,
  sowie  jeder  Thatsache  oder  Urkunde,  deren  Missenschaft  nur  durch
das  Dienstverhältniß  erlangt  werden  konnte,  an  die  Dienstes-Vorschriften
und  an  die  Gesetze  über  die  Amts--Verschwiegenheit  gebunden.

g.  5.

Andere  Beschränkungen,  als  in  den  Gesetzen  enthalten  sind,  finden
bei  Ausübung  der  Peibeit  der  Presse  und  des  Buchhandels  nicht
statt,  und  können  im  Verwaltungswege  nicht  eingeführt  werden.  Keine
Schrift  darf  verfolgt,  Niemand  darf  einer  Schrift  wegen  zur  Verantwortung
  gezogen  werden,  außer  in  den  Fällen,  welche  als  Polizei-Uebertretungen,
  Vergehen  oder  Verbrechen  gesetzlich  mit  Strafe  bedroht  sind.

K.  6.

Ueber  Anklagen  wegen  Verbrechen  oder  Vergehen,  begangen  durch
die  Presse,  haben  nach  öffentlichem  und  mündlichen  Verfahren  Schwurgerichte
  zu  erkennen.

Wlefern  Ausnahmen  von  der  Oeffent-llichkeit  des  Verfahrens  zulässig
  sind,  bestimmen  die  Gesetze  über  das  Straf-Verfahren.

.  7.

Bei  Polizei-Uebertretungen,  welche  durch  die  Presse  begangen  werden,
sowie  bei  Uebertretungen  gesetzlicher  Vorschriften  über  Presse  und  Buchhandel
  steht  die  Strasgerichtsbarkeit  nicht  den  Polizeibehörden,  sondern
den  Gerichten  zu.

K.  8.

Die  polizeiliche  Beschlagnahme  von  Erzeugnissen  der  Presse  kann

nur  wegen  Uebertretung  eines  in  der  Verfügung  anzuführenden  Straf-