Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

266 Anlage 2. Das Volk. A. Die Entlastung desselben rc. v. 4. Juni 1848. 
2. Das sog. Ablösungsgesetz. 
Dreiundzwanzigste Verfassungsänverung. 
ev. vr. Gesetz-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr 13. München, den 13. Juni 1848. 
  
Sp. 97. Gesetz 
über die Aufhebung der standes= und gutsherrlichen 
Gerichtsbarkeit, dann die Aufhebung, Fixirung und 
Ablösung von Grundlastent. 
Maximilian II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, ranten und in Schwaben 2c. 2c. 
Wir haben nach Vernehmung Un seres Staatsraths, mit 
Beirath und Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, der 
Sp. vs. ] Stände des Reichs, und unter Beobachtung der im Tit. X. F. 7. 
der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Formen, beschlossen und 
verordnen, wie folgt: 
I#. Abschnitt. 
Aufhebung der standes= und gutsherrlichen 
Gerichtsbarkeit. 
Artikel 1. 
Die standes= und gutsherrliche Gerichtsbarkeit und Polizei- 
gewalt geht mit dem 1. Oktober 1848 an den Staat über. Die- 
Sp. u8. ffenigen Gutsbesitzer, welche deren Abtretung an den Staat bis 
zum 18. April laufenden Jahres inclusive erklärt haben, werden 
bach dem Gesetze vom 28. Dezember 1831 entschädigt; diejenigen 
1 Beachte hiezu Geset, betr. die Erricht. eines Verwaltungs 
gerchts hoft ofe 8. August 1978 (60. Verfassungsänderung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.