ep. 105.
Sp. 106.
270 Anlage 2. Das Volk. A. Die Entlastung desselben 2c. v. 4. Juni 1818.
Jeder zwei, das Gericht den fünften ernennt. Unter ihnen
entscheidet Stimmen-Mehrheit. Sind die Schätzer der Partheien
verschiedener Ansicht, so entscheidet der Ausspruch des amtlich
aufgestellten Schätzers; er muß sich aber inner den von den
Schätzern der Partheien angenommenen Größen halten.
Die Schätzer haben über ihre Verrichtung ein Protokoll
zusesetmen, welches die Gründe ihrer Schätzung ausführlich
enthält.
Gegen die Entscheidung der Schätzer ist eine Berufung
an das Appellations-Gericht binnen 14 Tagen gestattet.
Artikel 12.
Bei Weinzehent ist bei Ermittlung des 18jährigen Durch-
schnittsertrages von 1828 bis 1845 zugleich der Ertrag ähnlicher
Lagen im Rentamtsbezirke zu berücksichtigen.
Artikel 13.
Zehent-Pachtverträge lösen sich mit der Zehentfixirung ohne
Entschädigung des Pächters auf.
Artikel 14.
Diie frlxirte Zehentabgabe nimmt die rechtliche Natur eines
Bodenzinses mit den in F. 12. Ziffer 3 und 4. des Hypotheken-
gesetzes und §. 12. Ziff. 7. der Prioritätsordnung vom 1. Juni 1822
festgesetzten Vorzügen an.
Dieselbe ist an dem vertragsmäßig oder herkömmlich bestimmten
Tage, in Ermanglung eines solchen am 15. Dezember jedes Jahres,
zu entrichten.
Artikel 15.
Laudemium.
Das Aequivalent für das Obereigenthum und das Recht der
Erhebung einer Besitzänderungs--Abgabe ist bei Erbrecht und Frei-
stift der ein= und ein halbfache Betrag des ganzen Laudemiums,
bei Leibrecht und Neustift, der doppelte Betrag des ganzen Leibgelves.
Die Heimfälligkeit der Güter, auf welchen Leibgerechtigkeiten
verliehen sind,'wird mit der Publikation des Gesetzes ohne Ent-
schädigung aufgehoben.
Obiges Aequivalent ist mit der nächsten Besitzänderung nach
Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes fällig. Die Art der Festsetzung
der Besitzänderungs-Reichnisse (Handlohn, Leibgeld u. dgl.) richtet