5. Das Grundlagengesetz. Vom 4. Inni 1848. 281
Stände des Reiches, unter Beobachtung der in Tit. X. H. 7. der
Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Formen, beschlossen und ver-
ordnen:
Artikel 1.
Die Rechtspflege soll von der Verwaltung, selbst in den
untersten Behörden, gänzlich getrennt werden.
Artikel 2.
Der privilegirte Gerichtsstand der Standesherren, der erblichen
Reichsräthe, der Adeligen, der Geistlichen, der höheren Staats-
beamten und des Fiskus soll aufhören.
Artikel 3.
Bei der Anordnung der Gerichte und der Festsetzung ihrer Zu-
ständigkeit soll von folgenden Grundlagen ausgegangen werden.
Artikel 4.
Den untersten Gerichten werden zweckmäßige, mit den
bisherigen im Allgemeinen übereinstimmenve Sprengel angewiesen
werden.
Artikel 5.
Sie urtheilen in Civilsachen als Einzelnrichter über diejenigen
Streitigkeiten, welche hierzu vurch vie Geringfügigkeit des Streirs-
gegenstanves, oder durch die Einfachheit dves Sach= und Rechts-
Verhältnisses, oder durch die Nothwenvigkeit einer schleunigen Ent-
scheidung wegen Bedrohung der öffentlichen Ordnung, oder wegen
Gefahr auf dem Verzuge, — geeignet sind.
Artikel 6.
Bei der Festsetzung dieser Zustänvigkeit soll die in dem Prozeß-
Gesetze vom 17. November 1837 FH. I. gegebene Aufstellung der
zum beschleunigten Verfahren im mündlichen Verhör verwiesenen
Streitigkeiten zum Anhaltspunkte dienen, vorbehaltlich zweckmäßiger
Revision der dort aufgestellten Kategorien.
Artikel 7.
Diesen untersten Gerichten soll das Vormundschafts= und Hypo-
thekenwesen belassen werden. Für die Notariats-Geschäfte sollen
besondere Beamte aufgestellt werden.
Mit dem Notariats- und Prozeß-Gesetze hat auch die Siegel-
mäßigkeit als Vorrecht aufzuhören.
Sp. 139.
Sp. 140.