288 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag.
Sv. 10.] Titel X. 8. 7. der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Wese
wiever abgeändert werden kann.
Gegeben, München den 18. Jänner 1843.
Ludwig.
Frhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel.
Frhr. v. Gumppenberg. Graf v. Seinsheim.
Nach dem Befehl Seiner Majestät des Königs
Der expedirende geheime Secretär
P. Hexamer.
8. Das sog. Verfassungsverständniß.
Beschluß der Kammer der Reichsräte. Vom 12. Juli 18431.
S. ꝛ60. Verfassungs-Verständniß
nach dem Ausschuß-protokolle vom 14. Juni 13843.
g. J.
Die Verfassungs-Urkunde Titel VII. §. 3. räumt den Ständen
das Willigungsrecht ein bezüglich
A. aller direkten Steuern,
B. aller neu einzuführenden, zu erhöhenden oder ab-
zuändernven indirekten Auflagen:
und setzt in §. 4, 5 und 8 desselben Titels Folgendes fest:
I. Den Ständen wird je von 6 zu 6 Jahren ein Bupget,
d. h. „eine genaue Uebersicht des Staats-Bedürfnisses
und der gesammten Staats-Einnahmen" vorgelegt.
II. Die Stände treten nach vorgängiger Prüfung dieses Bud-
gets über die Steuerwilligung in Berathung und willigen
je für die nächsten sechs Jahre „die zur Deckung der or-
dentlichen beständigen, bestimmt vorherzusehenden
1 Abgedruckt aus: „Verhandlungen der Kammer= der Reichsräthe
vom Jahre 18½/. Vierter Beilggen. Bazder S. 269 ff. — Über beien
Beschluß, der nie Gesetz geworden ist, der aber zuvor die Königliche
Billigung und die Genehmigung des Eise derpabenuvoht durch Beschluß
v. 30. Juni 1843 erlangt hatte, und auf dem Regierung und ammer
bisher gefußt haben, s. Seydel, 1V bes. S. 355 ff. (II2 S. 565 ff.).