11. Ges., d. Verantwortlichkeit d. Minister betr. V. 4. Juni 1848. 299
Gesetz, die Verantwortlichkeit der Minister betr.
Vom 4. Juni 1848.
Zwanzigste Verfassungsänderung.
Gesetz-Blatt
für das
Königreich Bayern.
Nus#. 10. München, den 10. Juni 1848.
Gesetz,
die Verantwortlichkkeit der Minister betr.
Maximilian II.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben 2c. 2c.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsraths, mit
Beirath und Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, der
Stände des Reiches, und unter Beoblachtung der im Titel X. 8. 7.
der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und
verordnen, was folgt:
Artikel I.
Die Führung eines Ministeriums kann nur einem Staatsrathe
im ordentlichen Dienste übertragen werden, welcher hiedurch einen
sofort unentziehbaren Standesgehalt von 3000 fl. erhält, soferne
ihm nicht aus früheren Dienstes-Verhältnissen ein höherer zukommt.
Niemand ist zur Annahme eines Staatsministeriums verpflichtet.
Zrtikel II.
Die vorübergehende Leitung der Geschäfte eines Staats-
ministeriums durch einen vom Könige zu bestimmenden Staatsrath
oder Vorstand eines anderen Ministeriums darf nur stattfinden:
1) wenn ver wirkliche Staatsminister an der Ausübung seines
Amtes verhinvert ist;
2) in so lange die sofort einzuleitende Wiederbesetzung eines er-
ledigten Staatsministeriums zu keinem Resultate geführt har.
Sp. 70.
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Sp. 71.