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300 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag.
Artikel III. 4
Ein Staatsminister kann zu jeder Zeit um Enthebung von
seiner Stelle bitten. Dieselbe darf ohne Rücksicht auf #. 24. der
IX. Verfassungs-Beilage nicht verweigert werden, wenn sie aus
dem Grunde erbeten wurde, weil der König in wichtigen Regierungs-
Angelegenheiten die Rathschläge Seines Ministers nicht annehmen
zu können glaubt.
Dem auf diese Weise in Folge seiner Bitte, sowie dem aus
eigenem Antriebe des Monarchen enthobenen Staatsminister ver-
bleibt der Standesgehalt ungeschmälert.
Artikel IV.
Der König wird Seine Regierungs-]Anordnungen jedesmal
von den Ministern oder von den zeitlichen Stellvertretern gegen-
zeichnen lassen, in deren Geschäftskreis die Sache einschlägt.
Ohne solche Gegenzeichnung sind die besagten Anordnungen
nicht vollziehbar.
Artikel V.
Derjenige Staatsbeamte, welcher den Vollzug einer ohne
ministerielle Gegenzeichnung ergangenen Regierungsanordnung des
Königs auf sich nimmt, macht sich des Mißbrauchs der Amtsgewalt
schuldig.
Artikel VI.
Jeder Staatsminister, und Jeder, welcher vorübergehend mit
der Leitung eines Staatsministeriums betraut ist, übernimmt durch
die Gegenzeichnung königlicher Entschließungen, sowie durch die
Unterzeichnung der in eigener Competenz getroffenen Ministerial-
Verfügungen, die volle Verantwortlichkeit für deren Inhalt.
Artikel VII.
Hält der Vorstand eines Staatsministeriums eine ihm ange-
sonnene Amtshandlung für gesetzwidrig, oder dem Landeswohl nach-
theilig, so ist er verpflichtet, dieselbe abzulehnen, beziehungsweise
seine Gegenzeichnung unter schriftlicher Angabe der Gründe zu ver-
weigern. Er ist berechtigt, seine Gründes dem Ministerrath dar-
zulegen, dessen Protokoll dem Könige vorzulegen ist. "
Artikel VIII.
Jedem wirklichen oder abgetretenen Staatsminister oder Ver-
weser eines Staatsministeriums dürfen die amtlichen Behelfe zur