Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 73. 
300 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag. 
  
Artikel III. 4 
Ein Staatsminister kann zu jeder Zeit um Enthebung von 
seiner Stelle bitten. Dieselbe darf ohne Rücksicht auf #. 24. der 
IX. Verfassungs-Beilage nicht verweigert werden, wenn sie aus 
dem Grunde erbeten wurde, weil der König in wichtigen Regierungs- 
Angelegenheiten die Rathschläge Seines Ministers nicht annehmen 
zu können glaubt. 
Dem auf diese Weise in Folge seiner Bitte, sowie dem aus 
eigenem Antriebe des Monarchen enthobenen Staatsminister ver- 
bleibt der Standesgehalt ungeschmälert. 
Artikel IV. 
Der König wird Seine Regierungs-]Anordnungen jedesmal 
von den Ministern oder von den zeitlichen Stellvertretern gegen- 
zeichnen lassen, in deren Geschäftskreis die Sache einschlägt. 
Ohne solche Gegenzeichnung sind die besagten Anordnungen 
nicht vollziehbar. 
Artikel V. 
Derjenige Staatsbeamte, welcher den Vollzug einer ohne 
ministerielle Gegenzeichnung ergangenen Regierungsanordnung des 
Königs auf sich nimmt, macht sich des Mißbrauchs der Amtsgewalt 
schuldig. 
Artikel VI. 
Jeder Staatsminister, und Jeder, welcher vorübergehend mit 
der Leitung eines Staatsministeriums betraut ist, übernimmt durch 
die Gegenzeichnung königlicher Entschließungen, sowie durch die 
Unterzeichnung der in eigener Competenz getroffenen Ministerial- 
Verfügungen, die volle Verantwortlichkeit für deren Inhalt. 
Artikel VII. 
Hält der Vorstand eines Staatsministeriums eine ihm ange- 
sonnene Amtshandlung für gesetzwidrig, oder dem Landeswohl nach- 
theilig, so ist er verpflichtet, dieselbe abzulehnen, beziehungsweise 
seine Gegenzeichnung unter schriftlicher Angabe der Gründe zu ver- 
weigern. Er ist berechtigt, seine Gründes dem Ministerrath dar- 
zulegen, dessen Protokoll dem Könige vorzulegen ist. " 
Artikel VIII. 
Jedem wirklichen oder abgetretenen Staatsminister oder Ver- 
weser eines Staatsministeriums dürfen die amtlichen Behelfe zur
	        
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