Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

12. Ges., d. Wahl d. Landtags-Abgeordneten betr. V. 4. Juni 1848. 303 
  
12. Gesetz, die Wahl der Landtags-Abgeordneten betr. 
Vom 4. Juni 1818. 
Einundzwanzigste Verfassungsänderung. 
Gesetz-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 11. München den 10. Juni 1848. 
  
Gesetz, 
die Wahl der Landtags-Abgeordneten betr. 
Vom 1. Juni 18481. 
  
Maximilian II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
27 von Bayern, Franken und in Schwaben 2c. 2c. 
Bzahaben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes und mit 
bern und Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, der Stände 
s Reichs, unter Beobachtung der im Tit. X. F. 7. erfassungs 
Né vorgeschriebenen Form, beschlossen und besorbucher wie folgt: 
Artikel 1. 
* Die Wahl der Landtags-Abgeordneten geschieht im Verhältnisse von 
je Einem Abgeordneten auf 31,500 Seelen der Gesammt--Bevölkerung des 
Königreichs. 1 
Artikel 2. 
Die hiernach sich ergebende Zahl von z#lögeorhneten wird nach 
obigem Verhältnisse durch die Regierung auf die einzelnen Kreise vertheilt. 1 
Artikel 3. 
Wahl findet in zwei gesonderten Handlungen statt: 
à toe Wahl der Wahlmänner Urw 
b) mittelst Wahl der Abgeordneten * . Wahlmänner. 
1 Dieß Geset ist ist bursh be 64. berfassungsänderung (s. die- 
selbe unten sub Nr. 27 ff.), das Gesetz ärz 1881 
stark verändert und ri- iu' neuer Redaktion Mori rnanr Die 
bei den einzelnen Artikeln des Textes angegebenen Anderungen außer den 
Zusäßen zu Art. 5 sind alle durc dieß Gesetz bewirkt worden. 
Sp. 
Sp. 
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79.
	        
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