12. Ges., d. Wahl d. Landtags-Abgeordneten betr. V. 4. Juni 1848. 303
12. Gesetz, die Wahl der Landtags-Abgeordneten betr.
Vom 4. Juni 1818.
Einundzwanzigste Verfassungsänderung.
Gesetz-Blatt
für das
Königreich Bayern.
Nr. 11. München den 10. Juni 1848.
Gesetz,
die Wahl der Landtags-Abgeordneten betr.
Vom 1. Juni 18481.
Maximilian II.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
27 von Bayern, Franken und in Schwaben 2c. 2c.
Bzahaben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes und mit
bern und Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, der Stände
s Reichs, unter Beobachtung der im Tit. X. F. 7. erfassungs
Né vorgeschriebenen Form, beschlossen und besorbucher wie folgt:
Artikel 1.
* Die Wahl der Landtags-Abgeordneten geschieht im Verhältnisse von
je Einem Abgeordneten auf 31,500 Seelen der Gesammt--Bevölkerung des
Königreichs. 1
Artikel 2.
Die hiernach sich ergebende Zahl von z#lögeorhneten wird nach
obigem Verhältnisse durch die Regierung auf die einzelnen Kreise vertheilt. 1
Artikel 3.
Wahl findet in zwei gesonderten Handlungen statt:
à toe Wahl der Wahlmänner Urw
b) mittelst Wahl der Abgeordneten * . Wahlmänner.
1 Dieß Geset ist ist bursh be 64. berfassungsänderung (s. die-
selbe unten sub Nr. 27 ff.), das Gesetz ärz 1881
stark verändert und ri- iu' neuer Redaktion Mori rnanr Die
bei den einzelnen Artikeln des Textes angegebenen Anderungen außer den
Zusäßen zu Art. 5 sind alle durc dieß Gesetz bewirkt worden.
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