16. Gesetz, d. Geschäftsgang des Landtags betr. V. 19. Januar 1872. 321
Gegenstandes derselben anschließen, wenn in der Kammer
der Reichsräthe mindestens 15, in der Kammer der Abge-
ordneten mindestens 25 Mitglieder darauf antragen.
Die Stellung eines Antrages bei dieser Bespre-
chung ist unzuläßig, es steht aber jedem Kammermitgliede
frei, auf dem von der Geschäftsordnung vorgeschriebenen
Wege in Form eines Antrages den Gegenstand weiter
zu verfolgen.
B. Berathungen.
Art. 22.
Berathungsgegenstände, deren Verweisung an einen Ausschuß
in der Verfassung oder einem sonstigen Gesetze vorgeschrieben over
von den Staatsministern beantragt ist, müssen der Vorberathung
und beziehungsweise Beschlußfassung in einem Ausschusse unterstellt
werden.
! In den Ausschüssen und Abtheilungen sind die Regierungs-
Vorlagen, soweit nicht, namentlich wegen besonderer Dringlichkeit,
mit Zustimmung der betreffenden Staatsminister oder der Com-
missäre ein Anderes von der Kammer beschlossen wird, vor allen
übrigen Berathungs-Gegenständen sowohl hinsichtlich ver Bearbei-
tung als der Berathung zu berücksichtigen.
Es soll jedoch in jeder Woche ein Tag der Berathung und
Erledigung ver Anträge der Kammermitglieder und der Beschwer-
den gewidmet werden.
Der Kammer bleibt es unbenommen, viese Berathung und
Erledigung zu vertagen und eine bereits begonnene Discussion fort-
zusetzen und zu beendigen.
Der Ausschuß over die Abtheilung hat vor der Berichterstat-
tung vie betreffenden Staatsminister oder k. Commissäre hierüber
zu hören.
Art. 23.
Vorlagen der Regierung und gesonderte Anträge, welche ohne
vorherige Verweisung an einen Ausschuß (Commission, Abtheilung)
in der Kammer berathen werden sollen, sind durch den Druck zu
vervielfältigen, an die Kammermitglieder zu vertheilen und gleich-
zeitig den Vertretern der Staatsregierung zuzustellen.
Berichte und Gutachten, welche von einem Ausschusse (Com-
mission, Abtheilung) über Regierungsvorlagen, über Anträge der
Kammermitglieder over über Beschwerden abzugeben sind, müssen,
insoferne nicht mit Zustimmung der Regierungsvertreter etwas An-
Deutsche Staatsgrundgesetze. V. 21
Sp. 183.
Sp. 184.