Ev. 185.
322 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag.
deres beschlossen wird, zum Behnfe ver erstmaligen Berathung des
Gegenstandes schriftlich erstattet, gedruckt und vertheilt werden.
Art. 24.
Die Berathung über die im Art. 23 bezeichneten Drucksachen
kann ohne Zustimmung der Regierung nicht früher erfolgen, als nach-
dem zwischen dem Tage, an welchem die Vertheilung stattgesunden
hat, und dem Tage der Berathung zwei volle Tage verflossen sind.
Die Gegenstände, welche sich auf Vorlagen und Mittheilungen
der Regierung beziehen, sind ver allen anderen auf die Tages-
ordnung zu bringen, wenn nicht die treffenden Staatsminister oder
Regierungscommissäre einen Aufschub verlangen oder demselben
beistimmen.
C. Abstimmung und Beschlußfassung.
Art. 25.
Zur giltigen Abstimmung wird die Gegenwart der Mehr-
heit jener Mitglieder erfordert, aus welchen verfassungsmäßig jede
der beiden Kammern zu bestehen hat, mit Vorbehalt derjenigen
Fälle, in welchen gesetzlich die Anwesenheit einer größeren Anzahl
vorgeschrieben ist.
Art. 26.
Wenn im Augenblicke der Abstimmung diese Mehrzahl nicht
versammelt ist, so hat der Prässident die Abwesenden für die nächste
Sitzung persönlich laden und die Ladung bescheinigen zu lassen.
Art. 27.
Jedes Mitglied der Kammer der Abgeordneten, welches nach
geschehener zweimaliger richtig nachgewiesener Ladung auf die dritte
unter Androhung des Ausschlusses an ihn ergangene und nachge-
wiesene Vorladung weder erscheint, noch sein Ausbleiben durch ge-
nügend dargelegte Gründe rechifertigt, wird als ausgetreten be-
trachtet.
Art. 28.
Wenn ein Mitglied der Kammer der Reichsräthe nach ge-
schehener zweimaliger richtig nachgewiesener Ladung auf die dritte
unter Androhung des unten festgesetzten Rechtsnachtheils an das-
selbe ergangene und nachgewiesene Vorladung weder erscheint nech
sein Ausbleiben durch genügend dargelegte Grünre rechtfertigt, so