Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Ev. 185. 
322 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag. 
deres beschlossen wird, zum Behnfe ver erstmaligen Berathung des 
Gegenstandes schriftlich erstattet, gedruckt und vertheilt werden. 
Art. 24. 
Die Berathung über die im Art. 23 bezeichneten Drucksachen 
kann ohne Zustimmung der Regierung nicht früher erfolgen, als nach- 
dem zwischen dem Tage, an welchem die Vertheilung stattgesunden 
hat, und dem Tage der Berathung zwei volle Tage verflossen sind. 
Die Gegenstände, welche sich auf Vorlagen und Mittheilungen 
der Regierung beziehen, sind ver allen anderen auf die Tages- 
ordnung zu bringen, wenn nicht die treffenden Staatsminister oder 
Regierungscommissäre einen Aufschub verlangen oder demselben 
beistimmen. 
C. Abstimmung und Beschlußfassung. 
Art. 25. 
Zur giltigen Abstimmung wird die Gegenwart der Mehr- 
heit jener Mitglieder erfordert, aus welchen verfassungsmäßig jede 
der beiden Kammern zu bestehen hat, mit Vorbehalt derjenigen 
Fälle, in welchen gesetzlich die Anwesenheit einer größeren Anzahl 
vorgeschrieben ist. 
Art. 26. 
Wenn im Augenblicke der Abstimmung diese Mehrzahl nicht 
versammelt ist, so hat der Prässident die Abwesenden für die nächste 
Sitzung persönlich laden und die Ladung bescheinigen zu lassen. 
Art. 27. 
Jedes Mitglied der Kammer der Abgeordneten, welches nach 
geschehener zweimaliger richtig nachgewiesener Ladung auf die dritte 
unter Androhung des Ausschlusses an ihn ergangene und nachge- 
wiesene Vorladung weder erscheint, noch sein Ausbleiben durch ge- 
nügend dargelegte Gründe rechifertigt, wird als ausgetreten be- 
trachtet. 
Art. 28. 
Wenn ein Mitglied der Kammer der Reichsräthe nach ge- 
schehener zweimaliger richtig nachgewiesener Ladung auf die dritte 
unter Androhung des unten festgesetzten Rechtsnachtheils an das- 
selbe ergangene und nachgewiesene Vorladung weder erscheint nech 
sein Ausbleiben durch genügend dargelegte Grünre rechtfertigt, so
	        
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