S. 120.
334 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag.
2) welche keinen oder insoweit sie keinen lesbaren Namen
enthalten.
3) insoweit darin die Person eines Gewählten nicht
unzweifelhaft zu erkennen ist,
4) welche mehr Namen als zu Wählende enthalten, oder
insoweit darin Namen von nicht wählbaren Personen
verzeichnet sinr,
5) welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.
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Art. 26.
Die für vie erste Wahlhandlung bei der Urwahl bestimmte Zeit
muß mindestens vier Stunden umfassen. Der Beginn dieser Wahl-
handlung ist wenigstens drei Tage vorher in ortsüblicher Weise
bekannt zu machen.
Art. 27.
Der zum Abgeordneten Gewählte hat sich spätestens acht Tage
nach Empfang der Anzeige über die Annahme der auf ihn gefallenen
Wahl zu erklären.
Art. 28.
Im Falle einer Deppelwahl steht dem Gewählten das Recht
zu, sich für die Annahme der einen oder anderen Wahl innerhalb
der im vorigen Artikel bezeichneten Frist zu entscheiden.
Im Falle der Ablehnung der Wahl oder der Erklärung des Ge-
wählten für einen anderen Wahlkreis hat die einschlägige Regie-
rung, Kammer des Innern, sofort einen neuen Zusammenriitt der
Wahlmännmer zu veranlassen.
| Art. 29.
Die Wahlausschüsse bescheiden alle Wahlreklamationen auf der
Stelle durch Stimmenmehrheit. Eine Berufung gegen diesen Aus-
spruch ist unzuläßig.
Art. 30.
Der Urlaub darf den gewählten Staatsbeamten und öffentlichen
Dienern nicht verweigert werden, ebensowenig den Offizieren und
Militärbeamten, soferne nicht außerordentliche Verhältnisse ihrer
Entfernung vom Dienste entgegenstehen. -
Art. 31.
Die Wahlhandlungen müssen von den Kommissarien mit pflicht-
mäßiger und rücksichtsloser Unbefangenheit geleitet werden.