Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

17. Ges., die Abänderung 2c. v. 4. Juni 1818 betr. V. 21. März 1881. 335 
  
Jede Beschränkung der Freiheit der Wahl und jede Benützung 
eines obrigkeitlichen Einflusses auf die Wähler wird strenge geahndet, 
und nach Umständen mit der Dienstes-Entlassung bestraft. 
Art. 32. 
Die Bestechung der Wähler hat, vorbehaltlich der im Straf- 
gesetzbuche getroffenen einschlägigen Bestimmungen, die Ungiltigkeit der 
Wahl, soweit sie die Bestechenden und Bestochenen betrifft, zur Folge. 
Art. 33. 
Die Wahlverhandlungen selbst beschränken sich einzig auf den 
Gegenstand der Wahlen und jede Einmengung von anderen Gegen- 
ständen, von besonderen Anträgen, Beschwerden oder Instruktionen, 
auf was immer für eine Art, sind von der Wahlkommission ohne 
weiteres zurückzuweisen. 
Art. 34. 
Bei jeder Wahlhandlung ist während der ganzen Dauer der- 
selben den betreffenden Wahlberechtigten die Anwesenheit, soweit 
es ohne Störung der Wahlhandlung möglich ist, gestattet. 
Ueber jede Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches 
von dem Wahlkommissär und dem Wahlausschusse zu unterzeichnen ist. 
Art. 35. 
Die Abgeordneten sind jederzeit zum Austritte aus der Kammer 
berechtigt. Erfolgt der Austritt, während der Landtag versammelt 
ist, so ist die Austrittseeklärung an die Kammer der Abgeerdneten, 
außerdem an das k. Staateministerium des Innern abzugeben. 
Ein Abgeerdneter, welcher ein Staatsamt, eine Beförderung 
oder eine Hofcharge annimmt, verliert seinen Sitz in der Kammer 
und kann denselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. 
4 Die außerdem während der Dauer der Wahlperiode in Er- 
ledigung kemmenden Abgeordnetensitze werden durch Nachwahlen 
wieder besetzt. 
Zu den Neu= und Nachwahlen sind die noch vorhandenen 
Wahlmänner des Wahlkreises einzuberufen. Für jeren in Abgang 
gekommenen Wahlmann ist vor Vornahme von Neu= oder Nach- 
wahlen ein Wahlmann nachzuwählen, wenn innerhalb der hiefür 
jeweilig von der Distriktsverwaltungsbehörde zu bestimmenden, nicht 
unter acht Tagen zu bemessenden Prätlusivirist mindestens zwanzig 
Urwähler des Wahlkreises Solches beantragen. 
S. 121.
	        
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