17. Ges., die Abänderung 2c. v. 4. Juni 1818 betr. V. 21. März 1881. 335
Jede Beschränkung der Freiheit der Wahl und jede Benützung
eines obrigkeitlichen Einflusses auf die Wähler wird strenge geahndet,
und nach Umständen mit der Dienstes-Entlassung bestraft.
Art. 32.
Die Bestechung der Wähler hat, vorbehaltlich der im Straf-
gesetzbuche getroffenen einschlägigen Bestimmungen, die Ungiltigkeit der
Wahl, soweit sie die Bestechenden und Bestochenen betrifft, zur Folge.
Art. 33.
Die Wahlverhandlungen selbst beschränken sich einzig auf den
Gegenstand der Wahlen und jede Einmengung von anderen Gegen-
ständen, von besonderen Anträgen, Beschwerden oder Instruktionen,
auf was immer für eine Art, sind von der Wahlkommission ohne
weiteres zurückzuweisen.
Art. 34.
Bei jeder Wahlhandlung ist während der ganzen Dauer der-
selben den betreffenden Wahlberechtigten die Anwesenheit, soweit
es ohne Störung der Wahlhandlung möglich ist, gestattet.
Ueber jede Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches
von dem Wahlkommissär und dem Wahlausschusse zu unterzeichnen ist.
Art. 35.
Die Abgeordneten sind jederzeit zum Austritte aus der Kammer
berechtigt. Erfolgt der Austritt, während der Landtag versammelt
ist, so ist die Austrittseeklärung an die Kammer der Abgeerdneten,
außerdem an das k. Staateministerium des Innern abzugeben.
Ein Abgeerdneter, welcher ein Staatsamt, eine Beförderung
oder eine Hofcharge annimmt, verliert seinen Sitz in der Kammer
und kann denselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.
4 Die außerdem während der Dauer der Wahlperiode in Er-
ledigung kemmenden Abgeordnetensitze werden durch Nachwahlen
wieder besetzt.
Zu den Neu= und Nachwahlen sind die noch vorhandenen
Wahlmänner des Wahlkreises einzuberufen. Für jeren in Abgang
gekommenen Wahlmann ist vor Vornahme von Neu= oder Nach-
wahlen ein Wahlmann nachzuwählen, wenn innerhalb der hiefür
jeweilig von der Distriktsverwaltungsbehörde zu bestimmenden, nicht
unter acht Tagen zu bemessenden Prätlusivirist mindestens zwanzig
Urwähler des Wahlkreises Solches beantragen.
S. 121.