Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 105. 
4 Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel I u. II. 
  
Des Ferneren erteilt die Declaration allen in 
jenen Verträgen enthaltenen Bestimmungen, „welche 
den verfassungsmäßigen Wirkungskreis des Land- 
tages berühren, gesetzliche Kraft und Geltung.“ 
S. 2. 
Für das ganze Königreich besteht eine allgemeine in zwey 
Kammern abgetheilte Stände-Versammlung. 
Titel UH. 
Von dem Könige und der Thronfolge, dann der 
Reichs-Verwesung. 
« §.1. 
Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereiniget in 
sich alle Rechte der Staats-Gewalt, und übt sie unter den 
von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde 
festgesetzten Bestimmungen aus!. 
Seine Person ist heilig und unverletzlich. 
g. 2. 
Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des König- 
lichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt, und der agna- 
tisch-linealischen Erbfolge. 
S. 3. 
Zur Successions-Fähigkeit wird eine rechtmäßige Geburt 
aus einer ebenbürtigen — mit Bewilligung des Königs ge- 
schlossenen Ehe erfordert. — 
§.-l. « 
Der Maunsstamm hat vor den weiblichen Nachkommen 
den Vorzug, und die Prinzessinnen sind von der Regierungs- 
Folge in 6 lange ausgeschlossen, als in dem Königlichen 
Hause noch ein successionsfähiger männlicher Sproße oder ein 
durch Erbverbrüderung zur Thronfolge berechtigter Prinz vor- 
handen ist. 
1 Bezüglich der Civilliste s. die 8., 15. u. 58. Verfassungs- 
änderung, abgedruckt in Anlage 1 Nr. 2 u. 3. Unten S. 252 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.