Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 105. 
6 Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel II. 
S. 9. 
Die Reichs-Verwesung tritt ein: 
al während der Minderjährigkeit des Monarchen; 
br wenn derselbe an der Ausübung der Regierung auf 
längere Zeit verhindert ist, und für die Verwaltung des 
Reichs nicht selbst Vorsorge getroffen hat, oder treffen 
ann. 
  
K. 10. 
Dem Monarchen steht es frey, unter den volljährigen 
Prinzen des Hauses, den Reichs-Verweser für die Zeit der 
Minderjährigkeit seines Nachfolgers zu wählen. 
In Ermanglung einer solchen Bestimmung gebührt die 
Reichs-Verwesung demjenigen volljährigen Agnaten, welcher 
nach der festgesetzten Erbfolge-Ordnung der Naächste ist. 
Wäre der Prinz, welchem dieselbe nach obiger Bestimmung 
gebührt, selbst noch minderjährig, oder durch ein sonstiges 
e abgehalten, die Regentschaft zu übernehmen, so fällt 
ie -auf denjenigen Agnaten, welcher nach ihm der Nächste ist. 
S. 11. 
Sollte der Monarch durch irgend eine Ursache, die in 
ihrer Wirkung länger als ein Jahr dauert, an der Ausübung 
der Regierung gehindert werden, und für diesen Fall nicht 
selbst Vorsehung getroffen haben, oder treffen können, so findet 
mit Zustimmung der Stände, welchen die Verhindesrungs-Ur- 
sachen anzuzeigen sind, gleichfalls die für den Fall der Minder- 
jährigkeit bestimmte gesetzliche Regentschaft statt. 
K. 12. 
Wenn der König nach §. 10. den Reichs-Verweser für 
den Fall der Minderjährigkeit ernennt, so wird die darüber 
ausgefertigte Urkunde durch denjenigen Minister, welchem die 
Verrichtungen eines Ministers des Königlichen Hauses über- 
tragen sind, im Haus-Archiv bis zum Ableben des Monarchen 
aufbewahrt, und dann dem Gesammt-Staats-Ministerium zur 
Einsicht und öffentlichen Bekanntmachung vorgelegt. Dem 
Reichs-Verweser wird die über seine Ernennung ausgefertigte 
Urkunde zugleich mitgetheilt,
	        
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