Sp. 105.
6 Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel II.
S. 9.
Die Reichs-Verwesung tritt ein:
al während der Minderjährigkeit des Monarchen;
br wenn derselbe an der Ausübung der Regierung auf
längere Zeit verhindert ist, und für die Verwaltung des
Reichs nicht selbst Vorsorge getroffen hat, oder treffen
ann.
K. 10.
Dem Monarchen steht es frey, unter den volljährigen
Prinzen des Hauses, den Reichs-Verweser für die Zeit der
Minderjährigkeit seines Nachfolgers zu wählen.
In Ermanglung einer solchen Bestimmung gebührt die
Reichs-Verwesung demjenigen volljährigen Agnaten, welcher
nach der festgesetzten Erbfolge-Ordnung der Naächste ist.
Wäre der Prinz, welchem dieselbe nach obiger Bestimmung
gebührt, selbst noch minderjährig, oder durch ein sonstiges
e abgehalten, die Regentschaft zu übernehmen, so fällt
ie -auf denjenigen Agnaten, welcher nach ihm der Nächste ist.
S. 11.
Sollte der Monarch durch irgend eine Ursache, die in
ihrer Wirkung länger als ein Jahr dauert, an der Ausübung
der Regierung gehindert werden, und für diesen Fall nicht
selbst Vorsehung getroffen haben, oder treffen können, so findet
mit Zustimmung der Stände, welchen die Verhindesrungs-Ur-
sachen anzuzeigen sind, gleichfalls die für den Fall der Minder-
jährigkeit bestimmte gesetzliche Regentschaft statt.
K. 12.
Wenn der König nach §. 10. den Reichs-Verweser für
den Fall der Minderjährigkeit ernennt, so wird die darüber
ausgefertigte Urkunde durch denjenigen Minister, welchem die
Verrichtungen eines Ministers des Königlichen Hauses über-
tragen sind, im Haus-Archiv bis zum Ableben des Monarchen
aufbewahrt, und dann dem Gesammt-Staats-Ministerium zur
Einsicht und öffentlichen Bekanntmachung vorgelegt. Dem
Reichs-Verweser wird die über seine Ernennung ausgefertigte
Urkunde zugleich mitgetheilt,