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18 Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel IVuu. V.
wandern, auch in Civil= und Militaire-Dienste desselben zu
treten, wenn sie den gesetzlichen Verbindlichkeiten gegen ihr
bisheriges Vaterland Genüge geleistet haben.
Sie dürfen, so lange sie im Unterthans-Verbande bleiben,
ohne ausdrückliche Erlaubniß des Monarchen von einer aus-
wärtigen Macht weder Gehalte noch Ehrenzeichen annehmen.
Titel Vl.
Von besondern Rechten und Vorzügen.
S. 1.
Die Kron-Aemter werden als oberste Würden des Reichs,
entweder auf die Lebenszeit der Würdeträger oder auf deren
männliche Erben, nach dem Rechte der Erstsgeburt und der
agnatisch-linealischen Erbfolge als Thron-Lehen verliehen.
Die Kron-Beamten sind durch ihre Reichswürden Mit-
glieder der ersten Kammer in der Stände-Versammlung.
8. 2.
Den vormals Reichsständischen Fürsten und Grafen wer-
den alle jene Vorzüge und Rechte zugesichert, welche in dem
ihre Verhältnisse bestimmenden besondern Edicte ausgesprochen
sind. (Beylage IV.)
ie
Die der Baierischen Hoheit untergebenen ehemaligen un-
mittelbaren Reichsadelichen genießen diejenigen Rechte, welche
in Gemäßheit der Königlichen Declaration durch die consti-
tutionellen Edicte ihnen zugesichert werden 2.
S. 4.
Der gesammte übrige Adel des Reichs behält, wie jeder
Guts-Eigenthümer, seine gutsherrlichen Rechte nach den
gesetzlichen Bestimmungen (Beylage V.)
1 S. die Kollektivnote am Schluß des Titel..
2 Gemeint ist die Königliche Verordnung, die der königlichen Sonve-
rainität unterworfene Ritterschaft und ihre Hintersassen betr. Vom 31. De-
zember 1806 (Regierungsblatt 1807 Sp. 193 ff.). Diese Declaration kommt
ijer nur als Motiv für die konstitutionellen Edikte (das sind Beyl. V,
I u. VII der Verjassung) in Betracht.