Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel V. 21
keit in bürgerlichen Rechtssachen betreffend,
verliehen war.
Den Standesherren bleibt die Befugniß,
Verlassen schaftsverhandlungen, welche Mit-
lieder der Familie betreffen, so lange kein
Rechrsstreit darüber entsteht, durch ihre Do-
mänenkanzlei vornehmen und erledigen zu
lassen. An den Bestimmungen des F§. 10 der
IV. Verfassungsbeilage wird durch das gegen-
wärtige Gesetz nichts geändert".
Artikel 77.
„An die Stelle der gemäß Artikel 76 auf-
hörenden Gerichte und Gerichtsstände treten
diejenigen Gerichte und Gerichtsstände, welche
nach den über die Zuständigkeit im gegen-
wärtigen Gesetze gegebenen Vorschriften und
nach den allgemeinen Grundsätzen über den
Gerichtsstand zuständig sind“.
III. Bezüglich des besonderen Rechtes der Siegelmäßigkeit s.:
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S. oben S. 19. Das Grundlagengesetz v.
4. Juni 1848 bestimmte als Programm:
Artikel 7 Abs. 2.
„Mit dem Notariats- und Prozeß-Gesetze
hat auch die Siegelmäßigkeit als Vorrecht
aufzuhören“;
. die neunundzwanzigste Verfassungsänderun
852. obben r
v. 28. Mai 18: S. 20. Dieselbe ist ab-
gedruckt zu Beylage 8 62; s. unten S. 157. 158;
. die vierunddreißigste Verfassungsänderung.
S. oben S. 21. 22. Das Gesetz, das Notariat
betr., v. 10. November 1861 bestimmt:
Art. 150 Abs. 2.
„Von diesem Tage an sind alle entgegen-
stehenden Gesetze und Verordnungen .
aufgehoben, und hat das Vorrecht der
Siegelmäßigkeit bezüglich der nichtstreitigen
Rechtspflege aufzuhören“;