Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel V. 21 
  
keit in bürgerlichen Rechtssachen betreffend, 
verliehen war. 
Den Standesherren bleibt die Befugniß, 
Verlassen schaftsverhandlungen, welche Mit- 
lieder der Familie betreffen, so lange kein 
Rechrsstreit darüber entsteht, durch ihre Do- 
mänenkanzlei vornehmen und erledigen zu 
lassen. An den Bestimmungen des F§. 10 der 
IV. Verfassungsbeilage wird durch das gegen- 
wärtige Gesetz nichts geändert". 
Artikel 77. 
„An die Stelle der gemäß Artikel 76 auf- 
hörenden Gerichte und Gerichtsstände treten 
diejenigen Gerichte und Gerichtsstände, welche 
nach den über die Zuständigkeit im gegen- 
wärtigen Gesetze gegebenen Vorschriften und 
nach den allgemeinen Grundsätzen über den 
Gerichtsstand zuständig sind“. 
III. Bezüglich des besonderen Rechtes der Siegelmäßigkeit s.: 
1 
2 
EEIIIIIIIIIIIIIIIIIE 
S. oben S. 19. Das Grundlagengesetz v. 
4. Juni 1848 bestimmte als Programm: 
Artikel 7 Abs. 2. 
„Mit dem Notariats- und Prozeß-Gesetze 
hat auch die Siegelmäßigkeit als Vorrecht 
aufzuhören“; 
. die neunundzwanzigste Verfassungsänderun 
852. obben r 
v. 28. Mai 18: S. 20. Dieselbe ist ab- 
gedruckt zu Beylage 8 62; s. unten S. 157. 158; 
. die vierunddreißigste Verfassungsänderung. 
S. oben S. 21. 22. Das Gesetz, das Notariat 
betr., v. 10. November 1861 bestimmt: 
Art. 150 Abs. 2. 
„Von diesem Tage an sind alle entgegen- 
stehenden Gesetze und Verordnungen . 
aufgehoben, und hat das Vorrecht der 
Siegelmäßigkeit bezüglich der nichtstreitigen 
Rechtspflege aufzuhören“;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.