Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

22 Berfassungé-Urfunde des Königreichs Baiern. Titel Vn. VI. 
  
4. die sechsundvierzigste Verfassungsänderung. 
S. oben S. 2s u. bezüglich des Art. 3 Z. 16 das. 
Note 4. Das Gesetz, die Ein führung einer 
Prozeßordnung in bürgerl. Rechtsstreitig- 
keiten. v. 29. April 1869 bestimmt: 
Artikel 3. 
„Insbesondere treten unter den in vorstehen- 
dem Artikel 2 angegebenen Vorbehalten außer Kraft: 
16) alle das Vorrecht der Siegelmäßigkeit, 
soweit dasselbe bezüglich der streitigen Rechts- 
pflege zur Zeit noch besteht, betref fenden 
gesetzlichen Bestimmungen.“ 
Titel VI. 
Von der Stände-Versammlung. 
S. 1. 
Die zwey Kammern der allgemeinen Versammlung der 
Stände des Reichs sind: 
a) die Reichs-Räthe, 
b) die Abgeordneten. 
6. 2. 
Die Kammer der Reichs-Räthe ist zusammengesetzt aus 
1) den volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses; 
2) den Kron-Beamten des Reichs; 
Sp. i22. 1 3) den beyden Erz-Bischöfen; · 
4) den Häuptern der ehemals Reichsständischen — fürst- 
lichen und fräflick en Familien, als erblichen Reichs- 
Räthen, so lange 6 im Besitze ihrer vormaligen Reichs- 
ständischen im Königreiche gelegenen Herrschaften bleiben; 
5) einem vom Könige ernannten Bischofe und dem jedes- 
maligen Präsidenten des protestantischen General-Con- 
sistoriums; ç 
6) aus denjenigen Personen, welche der König entweder 
wegen ausgezeichneter dem Staate Fleisteter Dienste, 
oder wegen khrrr Geburt, oder ihres Vermögens zu Mit-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.