22 Berfassungé-Urfunde des Königreichs Baiern. Titel Vn. VI.
4. die sechsundvierzigste Verfassungsänderung.
S. oben S. 2s u. bezüglich des Art. 3 Z. 16 das.
Note 4. Das Gesetz, die Ein führung einer
Prozeßordnung in bürgerl. Rechtsstreitig-
keiten. v. 29. April 1869 bestimmt:
Artikel 3.
„Insbesondere treten unter den in vorstehen-
dem Artikel 2 angegebenen Vorbehalten außer Kraft:
16) alle das Vorrecht der Siegelmäßigkeit,
soweit dasselbe bezüglich der streitigen Rechts-
pflege zur Zeit noch besteht, betref fenden
gesetzlichen Bestimmungen.“
Titel VI.
Von der Stände-Versammlung.
S. 1.
Die zwey Kammern der allgemeinen Versammlung der
Stände des Reichs sind:
a) die Reichs-Räthe,
b) die Abgeordneten.
6. 2.
Die Kammer der Reichs-Räthe ist zusammengesetzt aus
1) den volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses;
2) den Kron-Beamten des Reichs;
Sp. i22. 1 3) den beyden Erz-Bischöfen; ·
4) den Häuptern der ehemals Reichsständischen — fürst-
lichen und fräflick en Familien, als erblichen Reichs-
Räthen, so lange 6 im Besitze ihrer vormaligen Reichs-
ständischen im Königreiche gelegenen Herrschaften bleiben;
5) einem vom Könige ernannten Bischofe und dem jedes-
maligen Präsidenten des protestantischen General-Con-
sistoriums; ç
6) aus denjenigen Personen, welche der König entweder
wegen ausgezeichneter dem Staate Fleisteter Dienste,
oder wegen khrrr Geburt, oder ihres Vermögens zu Mit-