Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Svp. 127. 
28 Verfassungs-Urkunde des Königreichs Balern. Titel VII. 
  
[Titel VII. 
Von dem Wirkungskreise der Stände-Versammlung. 
S. 1. 
Die beyden Kammern können nur über jene Gegenstände 
in Berathung treten, die in ihren Wirkungskreis gehören, 
welcher in den §5. 2 bis 19. näher bezeichnet ist. 
S. 2. 
Ohne den Beyrath und die Zustimmung der Stände des 
Königreichs # kann kein allgemeines neues Gesetz, welches die 
Freyheit der Personen oder das Eigenthum der Staats-An- 
behörigen betrifft, erlassen, noch ein schon bestehendes abge- 
ändert, authentisch erläutert oder aufgehoben werden?. 
*- 
Der König erholt die Zustimmung der Stände zur Er- 
hebung aller directen Steuern, so wie zur Erhebung neuer 
indirecten Auflagen, oder zur der Erhöhung oder Veränderung 
der bestehenden. 
C. 4. 
Den Ständen wird daher nach ihrer Eräffnung die ge- 
naue Uebersicht des Staatsbedürfnisses, so wie der heseamen 
Staats-Einnahmen (Budget) vorgelegt werden, welche dieselbe 
durch einen Ausschuß prüfen, und sodann über dee zu er- 
hebenden Steuern in Berathung treten. 
1 Zu Tit. VII (6 1 u. 2 ist als 19. Verfassungsänderung das 
wichtige Verfassung sgeseb, die ständische Initiative betr., v. 
4. Juui 1848, ergangen. Dasselbe wird abgedruckt in Anlage 2 M'10 
zunten S. 296 f. — Beachte ferner die 1# Verfassungsänderung: 
Königliche Declaration, die Zoll- andelsverhältnisse 
hett. ö. 16. November 1867 (s. oben S. 3 znn ie 48. Verfassungs= 
änderung: Königliche Declaration, die wentsgen Bündniß- 
Verträ e betr. Vom 30. Senar 1871. S. oben S. 3 
l. dazu oben S.z 
Zu den #§## 5—cv4 1. sog. Verfassungsverständniß. Abgedruckt 
in Anla e 2Nr8U US 
im Texte auwe eenll Correx. II. 
  
 
	        
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