Svp. 127.
28 Verfassungs-Urkunde des Königreichs Balern. Titel VII.
[Titel VII.
Von dem Wirkungskreise der Stände-Versammlung.
S. 1.
Die beyden Kammern können nur über jene Gegenstände
in Berathung treten, die in ihren Wirkungskreis gehören,
welcher in den §5. 2 bis 19. näher bezeichnet ist.
S. 2.
Ohne den Beyrath und die Zustimmung der Stände des
Königreichs # kann kein allgemeines neues Gesetz, welches die
Freyheit der Personen oder das Eigenthum der Staats-An-
behörigen betrifft, erlassen, noch ein schon bestehendes abge-
ändert, authentisch erläutert oder aufgehoben werden?.
*-
Der König erholt die Zustimmung der Stände zur Er-
hebung aller directen Steuern, so wie zur Erhebung neuer
indirecten Auflagen, oder zur der Erhöhung oder Veränderung
der bestehenden.
C. 4.
Den Ständen wird daher nach ihrer Eräffnung die ge-
naue Uebersicht des Staatsbedürfnisses, so wie der heseamen
Staats-Einnahmen (Budget) vorgelegt werden, welche dieselbe
durch einen Ausschuß prüfen, und sodann über dee zu er-
hebenden Steuern in Berathung treten.
1 Zu Tit. VII (6 1 u. 2 ist als 19. Verfassungsänderung das
wichtige Verfassung sgeseb, die ständische Initiative betr., v.
4. Juui 1848, ergangen. Dasselbe wird abgedruckt in Anlage 2 M'10
zunten S. 296 f. — Beachte ferner die 1# Verfassungsänderung:
Königliche Declaration, die Zoll- andelsverhältnisse
hett. ö. 16. November 1867 (s. oben S. 3 znn ie 48. Verfassungs=
änderung: Königliche Declaration, die wentsgen Bündniß-
Verträ e betr. Vom 30. Senar 1871. S. oben S. 3
l. dazu oben S.z
Zu den #§## 5—cv4 1. sog. Verfassungsverständniß. Abgedruckt
in Anla e 2Nr8U US
im Texte auwe eenll Correx. II.