Sp. 136.
38° Verfaffungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel IX.
Titel K.
Von der Militaire-Verfassung.
S. 1.
Jeder Baier ist verpflichtet, zur Vertheidigung seines
Battrlandes. nach den hierüber beiehigun si
wirken.
Von der Pflicht, die Waffen zu tragen, ist der geistliche
Stand ausgenommen.
6. 2.
Der Staat hat zu seiner Vertheidigung eine stehende
Armee, welche durch die allgemeine Militaire- onsctiption er-
gänzt, und auch im Frieden gehörig unterhalten wird.
. 3.
1. Neben dieser Armee bestehen noch Reserve-Bataillons
und die Landwehr. 1
S. zu 8 5.
S. 4.
4 Die Reserve-Bataillons sind zur Verstärkung des stehen-
den Heeres bestimmt, und theilen im Falle des Aufgebots alle
Verpflichtungen, Ehren und Vorzüge mit demselben.
Im Frieden bleibt sämmtliche in den Reserve-Bataillons
eingereihte Mannschaft,] die zu den Waffenübungen erforder-
liche Zeit ausgenommen, in ihrer Heimath, frey von allem
militairischen Zwange, bloß der bürgerlichen Gerichtsbarkeit
und den bürgerlichen Gesetzen unterworfen, ohne an der Ver-
änderung des Wohnsitzes, der Ansäßigmachung oder Verehe-
lichung gehindert zu seyn. 1.
S. zu § 5.
S. 5.
1 Die Landwehr kann in Kriegszeiten zur Unterstützung der
schon durch die Reserve-Bataillons verstärkten Armee un be-
sondern Königlichen Aufruf, jedoch nur innerhalb der Grenzen
des Reichs, in militairische Thätigkeit treten. il
Zur zweckmäßigen Benützung dieser Masse wird dieselbe
in zwey Abtheilungen ausgeschieden, deren zweyte die zur