Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 136. 
  
38° Verfaffungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel IX. 
Titel K. 
Von der Militaire-Verfassung. 
S. 1. 
Jeder Baier ist verpflichtet, zur Vertheidigung seines 
Battrlandes. nach den hierüber beiehigun si 
wirken. 
Von der Pflicht, die Waffen zu tragen, ist der geistliche 
Stand ausgenommen. 
6. 2. 
Der Staat hat zu seiner Vertheidigung eine stehende 
Armee, welche durch die allgemeine Militaire- onsctiption er- 
gänzt, und auch im Frieden gehörig unterhalten wird. 
. 3. 
1. Neben dieser Armee bestehen noch Reserve-Bataillons 
und die Landwehr. 1 
S. zu 8 5. 
S. 4. 
4 Die Reserve-Bataillons sind zur Verstärkung des stehen- 
den Heeres bestimmt, und theilen im Falle des Aufgebots alle 
Verpflichtungen, Ehren und Vorzüge mit demselben. 
Im Frieden bleibt sämmtliche in den Reserve-Bataillons 
eingereihte Mannschaft,] die zu den Waffenübungen erforder- 
liche Zeit ausgenommen, in ihrer Heimath, frey von allem 
militairischen Zwange, bloß der bürgerlichen Gerichtsbarkeit 
und den bürgerlichen Gesetzen unterworfen, ohne an der Ver- 
änderung des Wohnsitzes, der Ansäßigmachung oder Verehe- 
lichung gehindert zu seyn. 1. 
S. zu § 5. 
S. 5. 
1 Die Landwehr kann in Kriegszeiten zur Unterstützung der 
schon durch die Reserve-Bataillons verstärkten Armee un be- 
sondern Königlichen Aufruf, jedoch nur innerhalb der Grenzen 
des Reichs, in militairische Thätigkeit treten. il 
Zur zweckmäßigen Benützung dieser Masse wird dieselbe 
in zwey Abtheilungen ausgeschieden, deren zweyte die zur
	        
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