Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel X. 41 
  
Sämmtliche Prinzen des Königlichen Hauses leisten nach 
erlangter Volljährigkeit ebenfalls einen Eid auf die genaue Beob- 
achtung der Verfassung. « 
Alle Staatsbürger sind bey der Ansäßigmachung und bey 
der allgemeinen Landes-Huldigung, so wie alle Staatsdiener 
bey / ihrer Anstellung verbunden, folgenden Eid abzulegen: 
„Ich schwöre Treue dem Könige, Gehorsam dem Gesetze 
„und Beobachtung der Staats-Verfassung; so wahr mir 
„Gott helfe, und sein heiliges Evangelium!“ 
S. 4. 
Die Königlichen Staats-Minister und sämmtliche Staats- 
biener. cind für die genaue Befolgung der Verfassung verant- 
wortlich. 
8. 5. 
Die Stände haben das Recht, Beschwerden über die durch 
die Königlichen Staats-Ministerien oder andere Staatsbehörden 
geschehene verlehung der Verfassung in einen gemeinsamen 
Antrag an den König zu bringen, welcher denselben auf der 
Stelle abhelfen, oder, wenn ein Zweifel dabey obwalten sollte, 
sie näher nach der Natur des Gegenstandes durch den Staats- 
rath oder die oberste Justiz-Stelle untersuchen, und darüber 
entscheiden lassen wird. 
C. 6. 
Finden die Stände sich durch ihre Pflichten aufgefordert, 
gegen einen höhern Staats-Beamten wegen vorsetzlicher Ver- 
etzung der Staats-Verfassung eine förmliche Anklage zu stellen, 
so sind die Anklags-Puncte bestimmt zu bezeichnen, und in 
jeder Kammer durch einen besondern Ausschuß zu prüfen. 
Vereinigen ech beyde Kammern hierauf in ihren Be- 
schlüßen über die Anklage; so bringen sie dieselbe mit ihren 
Belegen in vorgeschriebener Form an den König. 
Dieser wird sie sodann der obersten Justiz= Stelle — in 
welcher im Falle der nothwendigen oder freywilligen Berufung 
auch die zweyte Instanz durch Anordnung eines andern Se- 
nats gebildet wird, — zur Entscheidung übergeben, und die 
Stände von dem gefällten Urtheile in Kenntniß setzen. 
Zwanzigste Verfassungsänderung. Das Ver- 
fassungsgesetz, die Verantwortlichkeit der Minister 
betr., v. 4. Juni 1848, ist abgedruckt in Anlage 2 Nummer 11 
S. unten S. 299 ff. « 
SpJns 
Sp. 139
	        
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