Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Gesetzblatt 
fũr das 
Königreich Baiern. 
  
IX. Stück. München, Mittwoch den 17. Juny 1818. 
  
Inhalt. 
Ediet über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs 
Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. 
(Zweyte Beylage zur Verfassungs-Urkunde des Reichs. Tit. IV. F. 9.) 
  
I. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen über Religions= 
Verhältniße. 
Erstes Capitel. 
Religions= und Gewissens-Freyheit. 
5F. 1. 
Jedem Einwohner des Reiches ist durch den 9. §. des IV. Titels der 
Verfassungs-Urkunde eine vollkommene Gewissens-Freyheit gesichert. 
S. 2. 
Er darf demnach in Gegenständen des Glaubens und Ge- 
wissens keinem Zwange unsterworfen, auch darf Niemanden, zu 
welcher Religion er sich bekennen mag, die einfache Haus-Andacht 
untersagt werden. 
K. 3. 
Sobald aber mehrere Familien zur Ausübung ihrer Religion 
sich verbinden wollen, so wird jeverzeit hiezu die Königliche aus- 
drückliche Genehmigung nach den im II. Abschnitte folgenden nähern 
Bestimmungen erfordert. 
S. 4. 
Alle heimlichen Zusammenkünfte unter dem Vorwande des 
häuslichen Gottesdienstes sind verboten. 
1 Das zum Druck- schlechter Agerichtete — J III 133 zählt 
Fart wieder Sp. 141. 142 u. s. w., um dann von Sy. 172 auf Sp. 181 
zu springen. 
Deutsche Sta#tsgrundgesetze. V. 4 
Sp. 150. 
Sp. 1491. 
Sp. 150.
	        
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