Edict üb. die äuß. Rechts-Verhältuisse d. Einw. d. Königr. Baiern, 2c. 53
u. Absch nitt.
Von Religions= und Kirchen-Gesellschaften.
Erstes Capitel.
Ihre Aufnahme und Bestätigung.
S. 24.
Die in dem Königreiche bestehenden drey christlichen Glaubens-
Confessionen sind als öffentliche Kirchen-Gesellschaften mit gleichen
bürgerlichen und politischen Rechten, nach den unten folgenden
nähern Bestimmungen anerkannt.
Elfte Verfassungsänderung v. 1. Juli 1834 f. zu
Tit. IV & 9, oben S. 15.
18. 25.
Den nicht christlichen Glaubens-Genossen ist zwar nach §§. 1.
und 2. eine vollkommene Religions= und Gewissens-Freyheit gestattet;
als Religions-Gesellschaften und in Beziehung auf Staatsbürger-
Recht aber sind sie nach den über ihre bürgerlichen Verhältnisse
bestehenden besondern Gesetzen und Verordnungen zu behamveln.
ç S. 26.
Religions= oder Kirchen-Gesellschaften, die nicht zu den bereits
gesetzlich aufgenommenen gehören, dürfen ohne auspvrückliche König-
liche Genehmigung nicht eingeführt werden. «
5. 27.
ç Sie müssen vor der Aufnahme ihre Glaubens-Formeln und
innere kirchliche Verfassung zur Einsicht und Prüfung dem Staats-
Ministerium des Innern vorlegen.
Zweytes Capitel.
Rechte und Befugniße der aufgenommenen und
bestätigten Religions= und Kirchen-Gesellschaften.
5. 28.
Die mit ausdrücklicher Königlicher Genehmigung aufgenommenen
Sp. 156.
Kirchen-Gesellsschaften genießen der Rechte öffentlicher Corporationen. Sp. 157.