Edict üb. die äuß. Rechts-Verhältnisse d. Einw. d. Königr. Baiern, r. 61
6. 68.
Bey Sterbfällen der Geistlichen soll darauf Rücksicht genommen
werden, daß die geistlichen Verrichtungen, wenn der Verstorbene
dergleichen versehen hat, nicht gehemmt werden; alles, was darauf
Bezug hat, und l zum Gottesdienste gehört, als heilige Gefäße 2c.
soll von der Sperre ausgenommen, und mittelst Verzeichnißes ent-
weder dem Nachfolger im Beneficium sogleich verabfolgt over andern
sichern Händen einstweilen übergeben werden, wenn nicht zu ihrer
Uebernahme ein Abgeordneter der geistlichen Behörde sich einfindet,
welche zu diesem Ende von vem weltlichen Richter bey jedem Sterb-
falle eines im Beneficium stehenden Geistlichen davon in Kenntniß
zu setzen ist.
½
Die Criminal-Gerichtsbarkeit auch über Geistliche kömmt nur
den einschlägigen Königlichen weltlichen Gerichten zu.
g. 70.
Diese sollen aber die einschlägige geistliche Behörde jederzeit
von dem Erfolge der Untersuchung in Kenntniß setzen, um auch
von ihrer Seite gegen die Person des Verbrechers in Beziehung
auf seine geistlichen Verhältnisse das Geeignete darnach verfügen
zu können.
S. 71.
Keinem kirchlichen Zwangs-Mittel wird irgend ein Einfluß
auf das gesellschaftliche Leben und die bürgerlichen Verhältnisse,
ohne Einwilligung der Staats-Gewalt im Staate gestattet.
18. 72.
Das Verfahren der weltlichen Gerichte in Gegenständen, welche
nach den obigen Bestimmungen zu ihrer Gerichtsbarkeit gehören,
darf durch die Einschreitungen geistlicher Stellen weder unterbrochen
noch aufgehoben werden. .
,-§.73. »
Die Kirchen und Geistlichen können in Ansehung des ihnen
zustehenden Vermögens weder von Landes-Unterthänigkeit. weder von
Gerichtsbarkeit, noch von öffentlichen Staats-Lasten, irgend eine
Befreyung ansprechen.
Sp. 160.
Sp. 170.