Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict üb. die äuß. Rechts-Verhältnisse d. Einw. d. Königr. Baiern, r. 61 
  
6. 68. 
Bey Sterbfällen der Geistlichen soll darauf Rücksicht genommen 
werden, daß die geistlichen Verrichtungen, wenn der Verstorbene 
dergleichen versehen hat, nicht gehemmt werden; alles, was darauf 
Bezug hat, und l zum Gottesdienste gehört, als heilige Gefäße 2c. 
soll von der Sperre ausgenommen, und mittelst Verzeichnißes ent- 
weder dem Nachfolger im Beneficium sogleich verabfolgt over andern 
sichern Händen einstweilen übergeben werden, wenn nicht zu ihrer 
Uebernahme ein Abgeordneter der geistlichen Behörde sich einfindet, 
welche zu diesem Ende von vem weltlichen Richter bey jedem Sterb- 
falle eines im Beneficium stehenden Geistlichen davon in Kenntniß 
zu setzen ist. 
½ 
Die Criminal-Gerichtsbarkeit auch über Geistliche kömmt nur 
den einschlägigen Königlichen weltlichen Gerichten zu. 
g. 70. 
Diese sollen aber die einschlägige geistliche Behörde jederzeit 
von dem Erfolge der Untersuchung in Kenntniß setzen, um auch 
von ihrer Seite gegen die Person des Verbrechers in Beziehung 
auf seine geistlichen Verhältnisse das Geeignete darnach verfügen 
zu können. 
S. 71. 
Keinem kirchlichen Zwangs-Mittel wird irgend ein Einfluß 
auf das gesellschaftliche Leben und die bürgerlichen Verhältnisse, 
ohne Einwilligung der Staats-Gewalt im Staate gestattet. 
18. 72. 
Das Verfahren der weltlichen Gerichte in Gegenständen, welche 
nach den obigen Bestimmungen zu ihrer Gerichtsbarkeit gehören, 
darf durch die Einschreitungen geistlicher Stellen weder unterbrochen 
noch aufgehoben werden. . 
,-§.73. » 
Die Kirchen und Geistlichen können in Ansehung des ihnen 
zustehenden Vermögens weder von Landes-Unterthänigkeit. weder von 
Gerichtsbarkeit, noch von öffentlichen Staats-Lasten, irgend eine 
Befreyung ansprechen. 
Sp. 160. 
Sp. 170.
	        
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