110 Anlage 2. Der Landtag.
4) Personen, zu deren Vermögen gerichtlich Kon-
kurs eröffnet worden ist, während der Dauer
des Konkursverfahrens, —
e) Personen, welche von öffentlichen Aemtern
suspendirt worden sind, auf die Dauer der
Suspension und die von öffentlichen Aemtern
oder der Rechtsanwaltschaft Entsetzten auf die
Dauer von 5 Jahren von Zeit der Ent-
setzung an,
f) Personen, denen durch richterliches Erkennt-
niß die bürgerlichen Ehrenrechte oder die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter
entzogen worden sind, auf die Dauer dieser
Entziehung,
8) Personen, gegen die wegen eines Verbrechens
oder wegen eines Vergehens, wegen dessen auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf
Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
licher Aemter erkannt werden kann oder muß
die Voruntersuchung oder die Eröffnung des
Hauptverfahrens beschlossen ist, ingleichen
diejenigen, welche sich zur Zeit der Wahl in
Untersuchungs= oder Strafhaft befinden oder
zwangsweise in einer öffentlichen Besserungs-
oder Arbeitsanstalt untergebracht sind,
h) Personen, welche unter Polizeiaufsicht stehen,
und
i) Personen, welche die Abentrichtung staatlicher
Grund= oder Einkommensteuer länger asl
wei Jahre ganz oder theilweise im Rück-
Rande gelassen haben. «
3. Das Stimmrecht kann nur in Person ausgeübt werden.
uristischen Personen steht solches nicht zu (vergl. jedoch 611).
Die Nutznießer der Pfarr= und Schullehne können dagegen
das Stimmrecht auf Grund ihres Nießbrauchrechts ausüben,
dafern sie den Vorbedingungen des §& 1 entsprechen und ihnen
keines der § 2 benannten Hindernisse entgegensteht.
&4. Zur Wählbarkeit ist bei allen Wahlen die Stimm-
berechtigung nach S# 1 und 2 und die Erfüllung des 30.
Lebensjahres, sowie dreijähriger Besitz der Sächsischen Staats-
angehörigkeit erforderlich. ·