Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

110 Anlage 2. Der Landtag. 
  
4) Personen, zu deren Vermögen gerichtlich Kon- 
kurs eröffnet worden ist, während der Dauer 
des Konkursverfahrens, — 
e) Personen, welche von öffentlichen Aemtern 
suspendirt worden sind, auf die Dauer der 
Suspension und die von öffentlichen Aemtern 
oder der Rechtsanwaltschaft Entsetzten auf die 
Dauer von 5 Jahren von Zeit der Ent- 
setzung an, 
f) Personen, denen durch richterliches Erkennt- 
niß die bürgerlichen Ehrenrechte oder die 
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter 
entzogen worden sind, auf die Dauer dieser 
Entziehung, 
8) Personen, gegen die wegen eines Verbrechens 
oder wegen eines Vergehens, wegen dessen auf 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf 
Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffent- 
licher Aemter erkannt werden kann oder muß 
die Voruntersuchung oder die Eröffnung des 
Hauptverfahrens beschlossen ist, ingleichen 
diejenigen, welche sich zur Zeit der Wahl in 
Untersuchungs= oder Strafhaft befinden oder 
zwangsweise in einer öffentlichen Besserungs- 
oder Arbeitsanstalt untergebracht sind, 
h) Personen, welche unter Polizeiaufsicht stehen, 
und 
i) Personen, welche die Abentrichtung staatlicher 
Grund= oder Einkommensteuer länger asl 
wei Jahre ganz oder theilweise im Rück- 
Rande gelassen haben. « 
3. Das Stimmrecht kann nur in Person ausgeübt werden. 
uristischen Personen steht solches nicht zu (vergl. jedoch 611). 
Die Nutznießer der Pfarr= und Schullehne können dagegen 
das Stimmrecht auf Grund ihres Nießbrauchrechts ausüben, 
dafern sie den Vorbedingungen des §& 1 entsprechen und ihnen 
keines der § 2 benannten Hindernisse entgegensteht. 
&4. Zur Wählbarkeit ist bei allen Wahlen die Stimm- 
berechtigung nach S# 1 und 2 und die Erfüllung des 30. 
Lebensjahres, sowie dreijähriger Besitz der Sächsischen Staats- 
angehörigkeit erforderlich. ·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.