Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 15
Sind nicht mindestens drei Königliche Prinzen zu Fassung
eines diesfallsigen Beschlusses gegenwärtig, so werden die den
Jahren nach ältesten regierenden Häupter der Errnestinischen
Linie bis zu Erfüllung dieser Zahl zu der Versammlung
eingeladen. « »
§.12.
Der Regierungsverweser übt die Staatsgewalt in dem Um= Gewalt des
fange, wie sie dem Könige zusteht, unter dessen Namen ver= Neplerunze-
fassungsmäßig aus.
Veränderungen in der Verfassung dürfen von dem Re-
gierungsverweser weder in Antrag gebracht, noch, wenn sie
von den Ständen beantragt worden, gmehmi t werden, als
wenn solches von ihm, unter Beirath des nach §. 11. consti-
tuirten Familienraths, und in Folge eines in der daselbst vor-
geschriebenen Maße gefaßten Beschlusses geschieht. Dergleichen
Veränderungen erhalten aber sodann bleibende Gültigkeit.
S. 13.
Der Regierungsverweser hat, insofern er nicht ein aus- Lesen, aul.
wärtier Regent ist, seinen wesentlichen Aufenthalt im Lande ittu
zu nehmen.
Der Aufwand desselben wird von der Civilliste (F. 22.)
bestritten.
S. 14.
Die oberste Staatsbehörde G. 41. bildet den Regentschafts= Regent-
rath des Regierungsverwesers, und dieser ist verbunden, in softert.
alhtn wichtigen Angelegenheiten das Gutachten derselben ein-
zuholen.
18. 15. S. 244.
In Ermangelung einer von dem Könige getroffenen An-ziehungdes
ordnung gebührt die Erziehung des minderjährigen Königs indeeö
der Mutter, und wenn diese nicht mehr lebt, oder sich ander-
weit vermählt, der Großmutter von väterlicher Seite; jedoch
kann die Ernennung der Erzieher und Lehrer und die Fest-
setzung des Erziehungsplans nur nach Rücksprache mit dem
Regierungsverweser und dem Regentschaftsrathe geschehen. Bei
einer Verschiedenheit der Ansichten hat der Regierungsverweser
mit dem Regentschaftsrathe die Entscheidung; auch liegt diesem,
nach dem Absterben oder der anderweiten Vermählung der