Gesetz, die Oberrechnungskammer betr. Vom 30. Juni 1904. 237
§ 3. Nebenämter oder mit außerordentlicher Vergütung
verbundene Nebenbeschäftigungen dürfen den Mitgliedern der
Oberrechnungskammer weder übertragen noch von ihnen, ab-
gesehen von schriftstellerischen Arbeiten, übernommen werden.
§& 4. Die Mitglieder der Oberrechnungskammer werden
auf Vorschlag des Gesamtministeriums vom König auf Lebens-
zeit ernannt und müssen zum Nichterant oder sonst zum höheren
Staatsdienste befähigt sein. or Besetzung der Stelle des
Vizepräsidenten oder eines Rates ist der Präsident der Ober-
rechnungskammer gutachtlich zu hören.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn,
Brüder und Schwäger dürfen nicht zugleich Mitglieder der
Oberrechnungskammer sein. Steht ein Mitglied in einem
solchen Verhältnisse zu einem Minister, so hat es in den zu
dessen Ressort gehörigen Angelegenheiten nicht mitzuwirken.
Die unfreiwillige Versetzung der Mitglieder in ein anderes
Amt ist ausgeschlossen.
Die Stelle eines Mitgliedes darf nicht als Nebenamt ver-
liehen werden. 1
Ein Mitglied darf nicht einer der beiden Kammern der
Ständeversammlung angehören.
+Der Vizepräsident und die Räte rücken vom Mindest-
betrage bis zum Höchstbetrage des im Staatshaushalts-Etat
für sie ausgeworfenen Gehaltes innerhalb einer zweimaligen
Frist von je vier Jahren in gleich bemessenen Stufen auf k.
Das Abänderungsgesetz v. 6. August 1908 be-
stimmt: «
§1.
§4AbsatzdesGesetzes,dieOberrechnungs-
kammer betreffend, vom 30. Juni 1904 wird auf-
gehoben und durch folgende Vorschrift ersetzt:
Der Vizepräsident und die Räte rücken vom
Mindestbetrage bis zum Höchstbetrage des im
Staatshaushalts-Etat für sie ausgeworfenen Ge-
haltes innerhalb einer dreimaligen Frist von je
drei Jahren in Stufen auf, die durch den Staats-
haushalts-Etat festgesetzt werden.
82.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1909 in
Kraft.