Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 37
Folge deren treten nach dem ersten Landtage aus: sechs Ab-
geordnete der Rittergutsbesitzer, acht Abgeordnete der Städte,
acht Abgeordnete des Bauernstandes und ein Vertreter des
Handels= und Fabrikstandes, welche die niedrigsten Nummern
gezogen haben; nach dem zweiten Landtage, sieben Abgeord-
nete der Rittergutsbesitzer, acht Abgeordnete der Städte, acht
Abgeordnete des Bauernstandes und zwei Vertreter des Handels-
und Fabrikstandes, welche die nächst niedrigen Nummern 9 -
dogen haben, und nach dem dritten Landtage alle übrige Ab-
geordnete.
Die später gewählten Abgeordneten treten nach dem dritten
ordentlichen Landtage seit ihrer Wahl aus.
Die Austretenden können sofort wieder gewählt werden.
Die Abgeordneten der zweiten Kammer hören auch früher
auf, Mitglieder derselben zu seyn,
a) wenn sie die Wählbarkeit entweder im Allgemeinen, oder
für die Klasse, oder den Bezirk, für welchen sie gewählt
werden, verlieren; "4
b) wenn sie während der Dauer ihrer ständischen Function
im Staatsdienste angestellt oder befördert werden, oder
in ein besoldetes Hofamt treten, oder
e) wenn der König die Kammer auflößt.
In den Fällen unter b. und c. können jedoch selbige
wieder gewählt werden.
Siebente Verfassungsänderung. S. oben S. 4.
Das Gesetz v. 19. October 1861 bestimmt:
r.II. Um das §6 71 der Verfassungsurkunde vor-
eschriebene regelmäßige Ausscheiden eines Theils der
bgeordneten in Bezug auf die erhöhte Zahl der Ver-
treter des Handels und Fabrikwesens (Nr. 1)1 zu
ordnen, wird bei dem nächsten ordentlichen Landtage
unter den vorher zu wählenden fünf neuen Vertretern
die Loosziehung nach der im zweiten Absatze des 871
enthaltenen Bestimmung vorgenommen. .
III. Den Mitgliedern der zweiten Kammer steht
der Austritt aus letzterer frei, wenn ihnen einer der
§# 66 der Verfassungsurkunde im vierten Absatze be-
merkten Gründe zur Seite steht. 1
1 S. zu § 68 Nr. 4.