Zurücknahme
Königlicher
6
vorschläge.
S. 262.
Verfahren,
wenn die
Kammern
über einen Ge-
setzvorschlag
getheilter
Meinung find.
Verwerfung
eines Gesetz-
vorschlags.
48 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.
hindert werden. Sie treten sofort mit der vom
Könige verfügten Publication in Kraft. Es müssen
daher auch die zur Ausführung derselben erweislich
erforderlichen Mittel aufgebracht werden, wobei
jedoch im Uebrigen die Mitwirkung der Kammern nach
§97 der Verfassungsurkundenicht ausgeschlossen ist. #
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Gesetz v. 3. December 1868 s. IV hebt den & 1 des Gesetzes
vom 5. Mai 1851 auf und ersetzt ihn, wie folgt:
(§ S9.)
Das §6 97 der Verfassungsurkunde vom 4. Sep-
tember 1831 gedachte Recht der Stände zur Be-
schlußfassung über den Staatsbedarf unterliegt den
aus Artikel 2 und Artikel 70 der Verfassung des
Norddeutschen Bundes sich ergebenden Beschrän-
kungen.
§S. 901.
Der König kann einen an die Kammern gerichteten Ge-
setzvorschlag noch während der ständischen Discussion darüber
zurücknehmen. 1 Dasselbe kann geschehen, wenn ein Gesetzvor-
schlag zwar von der Mehrheit der Kammern angenommen wird,
dabei aber die §. 129. erwähnte Absonderung der Abgeord-
neten eines Standes eingetreten ist. #
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Gesetz v. 3. December 1868 s. III hat den eingekreuzten
Satz aufgehoben.
16. 912.
Wenn die Kammern über die Annahme keines Gesetzvor-
schlags getheilter Meinung sind, so haben sie, vor der Abgabe
ihrer Erklärung, das §. 131. vorgeschriebene Vereinigungs-
mittel zu versuchen.
· §.92s.
Bleiben auch dann noch die Curiatstimmen beider Kammern
getheilt, so ist zu der Verwerfung des Gesetzvorschlags erforder-
lich, daß in einer der beiden Kammern wenigstens zwei Dritt-
theile der Anwesenden für die Verwerfung gestimmt haben.
1 Auf den § 90 beziehen sich die zweite und vierte Verfass ungsänderung.
S. Beilage S. 78.81.82. 2Deßgleichen. S. daselbst. 3 Deßgleichen. S. daselbst.