Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 63
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. 4.
Das Gesetz v. 12. October 1874 s. II hat den § 126 auf-
gehoben.
F. 127.
Berathungen der Kammern können nur bei der Anwesen-Berathungen
heit von mindestens der Hälfte der durch die Verfassung be— derKammern.
stimmten Zahl der Mitglieder Statt finden.
16. 1281. S. 269.
Beschlüsse können von der ersten Kammer nur, wenn ubstimmung
mindestens die Hälfte, und von der zweiten nur, wenn min-##eschlut,
destens zwei Drittheile der verfassungsmäßigen Zahl der Mit- selhen.
glieder in der Sitzung anwesend sind, gefaßt werden. ##
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Gesetz v. 3. December 1868 s. III hebt den § 128 Abs. 1 auf
und ersetzt ihn, wie folgt:
§ 128, Abs. 1.
„Beschlüsse können von den Kammern nur, wenn
mindestens die Hälfte der verfassungsmäßigen Zahl der
Mitglieder in der Sitzung anwesend ist, gefaßt werden.“
Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied, auch der Präsi-
dent, eine Stimme.
Die Beschlüsse werden, außer §. 92. 103. und 152. be-
stimmten Fällen, nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt.
Wenn Gleichheit der Stimmen eintritt, so ist die Sache
in einer folgenden Sitzung wieder zum Vortrage zu bringen.
Würde auch in dieser Sitzung eine Stimmenmehrheit nicht
erlangta. so giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Ist der Gegenstand der Berathung ein solcher, wo blos
ein Gutachten der Stände zu eröffnen ist, so kann letzterm auf
Verlangen jede abweichende Meinung beigefügt werden.
4, 6. 1292.
Die Abstimmungen geschehen von den einzelnen Mit= Separat-
gliedern, ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Stände. imme.
1 Auf den §8128 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung.
S. Beilage S. 79. 81. 82.
2 Auf den §129 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung.
S. Beilage S. 79. 81. 82.