Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

64 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 
  
Es ist jedoch den Abgeordneten der Rittergutsbesitzer, der 
Städte und des Bauernstandes in der zweiten Kammer erlaubt, 
wenn wenigstens drei Viertheile der Anwesenden ihren Stand 
in seinen besondern Rechten oder Interessen durch den Beschluß 
der Mehrheit für beschwert achten, eine Separatstimme abzugeben. 
Eine solche Separatstimme muß in die Erklärung der 
Ständeversammlung, neben dem Beschlusse der Mehrheit, auf- 
genommen und mit an die Regierung gebracht werden. 
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das 
Gesetz v. 3. December 1868 s. III hat den §5 129 aufge- 
hoben. 
§. 130. 
ce ommi.. Die von einer Kammer an die andere gebrachten Anträge, 
schen den bei. Gesetzentwürfe und Erklärungen können ersterer mit Ver- 
den Kammern besserungsvorschlägen, welche durch eine Deputation erörtert 
werden müssen, zurückgegeben werden. 
S. 1311. 
Verbandluinsz Können sich beide Kammern, in Folge der ersten Be- 
den Kammern rathung, über den betreffenden Gegenstand nicht sogleich ver- 
bei getbeilter einigen, so haben sie aus ihrem beiderseitigen Mittel eine ge- 
Verfabren, meinschaftliche Deputation zu ernennen, welche unter den 
verständniß beiden Vorständen der Kammern über die Vereinigung der 
nicht erlangt getheilten Meinungen zu berathschlagen hat, und deren Mit- 
glieder hierauf das Resultat ihrer Verhandlung den Kammern 
z anderweiter Berathung vorzutragen haben. Dafern sich 
ieselben auch dann nicht vereinigen, so treten bei Gesetzgebungs- 
und Bewilligungs-Gegenständen die §. 128. enthaltenen Vor- 
schriften ein. Bei blosen Berathungs-Gegenständen aber wird 
alsdann von jeder Kammer eine durch ihren Vorstand, im 
Namen derselben, unterzeichnete besondere Schrift bei der 
obersten Staatsbehörde eingereicht. 
S. 270. §. 1322. 
Geweit- Die Anträge und Beschlüsse, über welche beide Kammern 
schnluue. sich vereinigt haben, werden in eine gemeinschaftliche ständische 
Schriften. Schrift zusammengefaßt, welche von den Vorständen beider 
Kammern im Namen der Ständeversammlung unterzeichnet, 
bei der obersten Staatsbehörde eingereicht wird. 
1 Auf den 8131 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung. 
S. Beilage S. 80. 81. 82. 2 Deßgleichen.
	        
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