Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

68 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 
  
höhern Gerichte ernannt wird, und aus zwölf Richtern, wo- 
von der König sechs aus den Mitgliedern jener Gerichte und 
jede Kammer drei, nebst zwei Stellvertretern, außerhalb der 
Mitte der Ständeversammlung wählt. Unter den von den 
Ständen gewählten Mitgliedern müssen mindestens zwei Rechts- 
gelehrte seyn, welche auch, mit Vorbehalt der Einwilligung des 
Königs, aus den Staatsdienern gewählt werden können. 
Die Stelle des Präsidenten vertritt im Verhinderungsfalle 
der erste der vom Könige bestellten Richter. 
Die Ernennung der Mitglieder erfolgt für die Periode 
von einem ordentlichen Landtage zum andern, und zwar jeder- 
zeit am Schlusse desselben. Im Falle einer Vertagung des 
Landtags oder der Auflösung der zweiten Kammer bleibt der 
am Schlusse des vorigen ordentlichen Landtags bestellte Ge- 
richtshof bis wieder zum Schlusse der nächsten Ständeversamm- 
lung fortbestehen. 
S. 144. 
Der Präsident und sämmtliche Richter werden für diesen 
ihren Beruf besonders verpflichtet, und im Bezug auf selbigen 
ihres Unterthanen= und sonstigen Diensteides entbunden. 
Weder der König noch die Stände können die Ernennung 
der Mitglieder während der Zeit, auf welche sie ernannt sind, 
zurücknehmen. 
Nimmt jedoch ein von den Ständen gewählter Richter 
ein Staatsamt an, so hört er dadurch auf, Mitglied des 
Staatsgerichtshofs zu seyn, kann aber von der betreffenden 
Kammer sofort wieder gewählt werden. 
C. 145. 
Bersammlung Das Gericht versammelt sich auf Einberufung durch den 
des Staats- 
gerichtshofs. 
Präsidenten, welche von diesem sogleich geschehen muß, wenn 
er dazu einen von dem Vorstande des Insti-Ministeril contra- 
signirten Befehl des Königs, oder eine von den Präsidenten 
beider Kammern unterzeichnete Aufforderung, mit Angabe des 
Gegenstandes, erhält. 
Die Function des Gerichts hört auf, wenn der Proceß 
geendigt ist. 
Der Präsident hat für die Vollziehung der Beschlüsse zu 
sorgen und im Falle eines Anstands das Gericht wieder zu 
versammeln.
	        
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