68 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.
höhern Gerichte ernannt wird, und aus zwölf Richtern, wo-
von der König sechs aus den Mitgliedern jener Gerichte und
jede Kammer drei, nebst zwei Stellvertretern, außerhalb der
Mitte der Ständeversammlung wählt. Unter den von den
Ständen gewählten Mitgliedern müssen mindestens zwei Rechts-
gelehrte seyn, welche auch, mit Vorbehalt der Einwilligung des
Königs, aus den Staatsdienern gewählt werden können.
Die Stelle des Präsidenten vertritt im Verhinderungsfalle
der erste der vom Könige bestellten Richter.
Die Ernennung der Mitglieder erfolgt für die Periode
von einem ordentlichen Landtage zum andern, und zwar jeder-
zeit am Schlusse desselben. Im Falle einer Vertagung des
Landtags oder der Auflösung der zweiten Kammer bleibt der
am Schlusse des vorigen ordentlichen Landtags bestellte Ge-
richtshof bis wieder zum Schlusse der nächsten Ständeversamm-
lung fortbestehen.
S. 144.
Der Präsident und sämmtliche Richter werden für diesen
ihren Beruf besonders verpflichtet, und im Bezug auf selbigen
ihres Unterthanen= und sonstigen Diensteides entbunden.
Weder der König noch die Stände können die Ernennung
der Mitglieder während der Zeit, auf welche sie ernannt sind,
zurücknehmen.
Nimmt jedoch ein von den Ständen gewählter Richter
ein Staatsamt an, so hört er dadurch auf, Mitglied des
Staatsgerichtshofs zu seyn, kann aber von der betreffenden
Kammer sofort wieder gewählt werden.
C. 145.
Bersammlung Das Gericht versammelt sich auf Einberufung durch den
des Staats-
gerichtshofs.
Präsidenten, welche von diesem sogleich geschehen muß, wenn
er dazu einen von dem Vorstande des Insti-Ministeril contra-
signirten Befehl des Königs, oder eine von den Präsidenten
beider Kammern unterzeichnete Aufforderung, mit Angabe des
Gegenstandes, erhält.
Die Function des Gerichts hört auf, wenn der Proceß
geendigt ist.
Der Präsident hat für die Vollziehung der Beschlüsse zu
sorgen und im Falle eines Anstands das Gericht wieder zu
versammeln.