70 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.
kenntniß Statt. In diesem Falle sind zwei andere Mitglieder
als Referent und Correferent dergestalt zu wählen, daß, wenn
bei dem ersten Erkenntnisse der Referent ein vom Könige be-
stelltes Mitglied war, der nunmehrige Referent ein von den
Ständen gewähltes seyn muß, und umgekehrt. Auch ist zu
einem solchen anderweiten Verspruche der Gerichtshof noch um
zwei Mitglieder zu vermehren und daher Königlicher Seits
noch ein Mitglied eines höhern Gerichts außerordentlich zu-
zuordnen, ständischer Seits aber einer der nach §S. 143. vor-
her bestimmten Stellvertreter einzuberufen.
. 271. 16. 150.
m Der König wird nicht nur die Untersuchung niemals
Fällen derän, hemmen, sondern auch das ihm zustehende Begnadigungsrecht
klage, nie dahin ausdehnen, daß ein von dem Staatsgerichtshofe in
die Entfernung vom Amte verurtheilter Staatsdiener in seiner
bisherigen Stelle gelassen, oder in einem andern Justiz= oder
Staatsverwaltungs-Amte angestellt werde, dafern nicht in
Rücksicht der Wiederanstellung das Erkenntniß einen ausdrück-
lichen Vorbehalt zu Gunsten des Verurtheilten enthält.
C. 151.
Nesiguation Die Resignation des Angeklagten hat auf das gegen ihn
klagten. eingeleitete Verfahren und den Urtheilsspruch keinen Einfluß.
8. 152.
) Anträge Anträge auf Abänderungen oder Erläuterungen in den
auf Abände-
rung oder Er. Bestimmungen der Verfassungsurkunde, oder auf Zusätze zu
zunerung der derselben, können sowohl von dem Könige an die Stände, als
urunde der von den Ständen an den König gebracht werden.
selbiger. Zu einem gültigen Beschlusse in dieser Angelegenheit
wird die Uibereinstimmung beider Kammern, und in jeder
Kammer die Anwesenheit von drei Viertheilen der verfassungs-
mäßigen Zahl der Mitglieder, sowie eine Stimmenmehrheit
von zwei Drittheilen der Anwesenden erfordert; auch kann von
den Ständen ein solcher Antrag nicht eher an den König ge-
bracht werden, als bis in zwei ordentlichen, unmittelbar auf
einander folgenden Ständeversammlungen deshalb überein-
stimmende Beschlüsse gefaßt worden sind. Bei dem ersten nach
Publication der Verfassungsurkunde zu haltenden Landtage
kann aber eine Abänderung oder Erläuterung der Verfassung,
oder ein Zusatz zu selbiger in der Ständeversammlung weder
beantragt, noch beschlossen werden.