Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837. 87 
  
Vierter Abschnitt. 
Thron= und Erbfolge. 
§ 14. Die Nachfolge in die Krone und in das Königliche 
Hausfideicommiß ist durch § 6, 7 und 20 der Verfassungs- 
urkunde bestimmt. 
5 15. Den Eheverträgen der Prinzessinnen des König- 
lichen Hauses ist der Verzicht auf die Thron= und Erbfolge, 
mit Ausnahme des § 7 der Verfassungsurkunde gedachten 
Falles, jedesmal einzurücken; es sind aber dieselben zu Gunsten 
des Mannsstammes hausgesetzlich für verzichtet zu achten, 
wenn auch ein solcher Verzicht nicht geleistet worden wäre. 
Fünfter Abschnitt. 
Appanagen, Aussteuer und Witthum. 
§ 16. Die Appanagen bestehen in sährcichen= auf die 
Staatscasse gewiesenen Geldrenten, und sind, so wie die 
übrigen im Hausgesetze bestimmten jährlichen Gebührnisse, in 
monatlichen Raten im Voraus zahlbar. 
§ 17. Alle Appanagen und Witthümer können nur mit 
Bewilligung des Königs ausserhalb des Königreichs verzehrt 
werden. N die Königliche Bewilligung zum Aufenthalte im 
Auslande ertheilt, so kann dieser kein Grund eines zu machen- 
den Abzugs werden, ausgenommen wenn, was die Witthume 
anlangt, für diesen Fall in den Ehepacten ein dergleichen 
Abzug bestimmt ist. 
Würde ein Mitglied des Königlichen Hauses ohne Vor- 
wissen und Genehmigung des Königs seinen Aufenthalt im 
Auslande nehmen, so werden die ihm ausgesetzten Einkünfte 
der erwähnten Art zurückgehalten. Ob und in wie weit eine 
Nachzahlung derselben stattfinden könne, hängt von der Ent- 
[chliessung des Königs ab. 
§ 18. Die Appanagen und Witthume der Prinzen und 
Prinzessinnen und Königlichen Wittwen können von deren 
Gläubigern nur bis zu einem Drittheil in Anspruch genommen 
und mit Beschlag belegt werden. Z 
§5 19. Zum Unterhalt des Kronprinzen und seines Hauses 
wird, wenn er sich ebenbürtig vermählt, eine jährliche Appanage 
von 60,000 Thlrn. —. —., ausserdem aber vom erfüllten #sten 
Jahre an eine dergleichen von 30,000 Thlrn. — — festgestellt. 
  
  
 
	        
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