I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837. 87
Vierter Abschnitt.
Thron= und Erbfolge.
§ 14. Die Nachfolge in die Krone und in das Königliche
Hausfideicommiß ist durch § 6, 7 und 20 der Verfassungs-
urkunde bestimmt.
5 15. Den Eheverträgen der Prinzessinnen des König-
lichen Hauses ist der Verzicht auf die Thron= und Erbfolge,
mit Ausnahme des § 7 der Verfassungsurkunde gedachten
Falles, jedesmal einzurücken; es sind aber dieselben zu Gunsten
des Mannsstammes hausgesetzlich für verzichtet zu achten,
wenn auch ein solcher Verzicht nicht geleistet worden wäre.
Fünfter Abschnitt.
Appanagen, Aussteuer und Witthum.
§ 16. Die Appanagen bestehen in sährcichen= auf die
Staatscasse gewiesenen Geldrenten, und sind, so wie die
übrigen im Hausgesetze bestimmten jährlichen Gebührnisse, in
monatlichen Raten im Voraus zahlbar.
§ 17. Alle Appanagen und Witthümer können nur mit
Bewilligung des Königs ausserhalb des Königreichs verzehrt
werden. N die Königliche Bewilligung zum Aufenthalte im
Auslande ertheilt, so kann dieser kein Grund eines zu machen-
den Abzugs werden, ausgenommen wenn, was die Witthume
anlangt, für diesen Fall in den Ehepacten ein dergleichen
Abzug bestimmt ist.
Würde ein Mitglied des Königlichen Hauses ohne Vor-
wissen und Genehmigung des Königs seinen Aufenthalt im
Auslande nehmen, so werden die ihm ausgesetzten Einkünfte
der erwähnten Art zurückgehalten. Ob und in wie weit eine
Nachzahlung derselben stattfinden könne, hängt von der Ent-
[chliessung des Königs ab.
§ 18. Die Appanagen und Witthume der Prinzen und
Prinzessinnen und Königlichen Wittwen können von deren
Gläubigern nur bis zu einem Drittheil in Anspruch genommen
und mit Beschlag belegt werden. Z
§5 19. Zum Unterhalt des Kronprinzen und seines Hauses
wird, wenn er sich ebenbürtig vermählt, eine jährliche Appanage
von 60,000 Thlrn. —. —., ausserdem aber vom erfüllten #sten
Jahre an eine dergleichen von 30,000 Thlrn. — — festgestellt.