Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

2 Vorbemerkung. 
  
nicht Rechtens. Die mit den Ständen vereinbarte „Verfassungs- 
Urkunde für das Königreich Württemberg“ vom 25. Sep- 
tember 1819 — König und Stände tauschten die beiderseits unter- 
zeichneten Verfassungsurkunden aus 1 — blieb fast 40 Jahre formell 
unverändert in Geltung. 
A. Von den Anderungen, denen sie in der Folge unterzogen 
wurde, bleiben für eine Textausgabe der württembergischen 
Verfassung diejenigen außer Betracht, welche sich als 
Suspendirung von Bestimmungen dieser Verfassung durch 
ein Recht höherer Ordnung darstellen. Deren sind zwei 
Gruppen: 
1. Die Bekanntmachung des Justiz-Ministeriums v. 8. Nov. 
1848 2 besagte, die durch das Reichsgesetz v. 27. Sept. 1848 
vorgeschriebene örtliche Veröffentlichung der Reichsgesetze 
durch die Einzelregierungen solle vermöge Entschließung 
des Königs durch Beigebung des Reichsgesetzblatts zu 
den einzelnen Nummern des Regierungsblattes geschehen. 
So war auch das „Gesetz, betr. die Grundrechte 
des deutschen Volks“ vom 27. December 1848, 
publizirt in Frankfurt /M. am 28 December 1848, dem 
Württembergischen Regierungsblatte v. 31. December 1848 
beigelegt worden. Nach dem Reichsgesetz, betr. die Ver- 
kündigung der Reichsgesetze, v. 27. Sept. 1848 sollten also 
die Grundrechte mit dem 20. Tage nach der Ausgabe 
in Frankfurt, somit am 17. Januar 1849 in Kraft treten. 
Eine „Verfügung sämmtlicher Ministerien“ „in 
Betreff die Einführung der Grundrechte des 
deutschen Volks“ v. 14. Januar 18493 eröffnet 
die Tatsache dieses Inkrafttretens „auf allerhöchsten Befehl 
Seiner Majestät des Königs dem Württembergischen 
Volke", und trifft zu den 695 7. 8. 10. 11. 16. 42 der 
Grundrechte eine Anzahl von Verfügungen „im Interesse 
der nöthigen Gleichförmigkeit in der Anwendung der 
Grundrechte“. . 
Die Einführung der Grundrechte hatte für Württem- 
berg nicht nur den Erlaß einer Anzahl in ihrem Sinne 
ergehender Gesetze zur Folge, sie gab auch den Anstoß zu 
1 S. die Einleitung und den Schluß des von den Ständen dem 
Könige überreichten Exemplars unten S. 85. 86. 
2 Regierungs-Blatt No 62. Vom 11. November 1848 S. 506. 
3 Regierungs-Blatt, NN 2. Vom 16. Januar 1849 S. 9—12.
	        
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