2 Vorbemerkung.
nicht Rechtens. Die mit den Ständen vereinbarte „Verfassungs-
Urkunde für das Königreich Württemberg“ vom 25. Sep-
tember 1819 — König und Stände tauschten die beiderseits unter-
zeichneten Verfassungsurkunden aus 1 — blieb fast 40 Jahre formell
unverändert in Geltung.
A. Von den Anderungen, denen sie in der Folge unterzogen
wurde, bleiben für eine Textausgabe der württembergischen
Verfassung diejenigen außer Betracht, welche sich als
Suspendirung von Bestimmungen dieser Verfassung durch
ein Recht höherer Ordnung darstellen. Deren sind zwei
Gruppen:
1. Die Bekanntmachung des Justiz-Ministeriums v. 8. Nov.
1848 2 besagte, die durch das Reichsgesetz v. 27. Sept. 1848
vorgeschriebene örtliche Veröffentlichung der Reichsgesetze
durch die Einzelregierungen solle vermöge Entschließung
des Königs durch Beigebung des Reichsgesetzblatts zu
den einzelnen Nummern des Regierungsblattes geschehen.
So war auch das „Gesetz, betr. die Grundrechte
des deutschen Volks“ vom 27. December 1848,
publizirt in Frankfurt /M. am 28 December 1848, dem
Württembergischen Regierungsblatte v. 31. December 1848
beigelegt worden. Nach dem Reichsgesetz, betr. die Ver-
kündigung der Reichsgesetze, v. 27. Sept. 1848 sollten also
die Grundrechte mit dem 20. Tage nach der Ausgabe
in Frankfurt, somit am 17. Januar 1849 in Kraft treten.
Eine „Verfügung sämmtlicher Ministerien“ „in
Betreff die Einführung der Grundrechte des
deutschen Volks“ v. 14. Januar 18493 eröffnet
die Tatsache dieses Inkrafttretens „auf allerhöchsten Befehl
Seiner Majestät des Königs dem Württembergischen
Volke", und trifft zu den 695 7. 8. 10. 11. 16. 42 der
Grundrechte eine Anzahl von Verfügungen „im Interesse
der nöthigen Gleichförmigkeit in der Anwendung der
Grundrechte“. .
Die Einführung der Grundrechte hatte für Württem-
berg nicht nur den Erlaß einer Anzahl in ihrem Sinne
ergehender Gesetze zur Folge, sie gab auch den Anstoß zu
1 S. die Einleitung und den Schluß des von den Ständen dem
Könige überreichten Exemplars unten S. 85. 86.
2 Regierungs-Blatt No 62. Vom 11. November 1848 S. 506.
3 Regierungs-Blatt, NN 2. Vom 16. Januar 1849 S. 9—12.