Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Beilage zum Verfassungsterte. Dritte Verfassungsänderung. 99 
  
rüstungen mit Unserer verfassungsmäßigen Stellung im 
deutschen Bunde durchaus unvereinbar ist und nach Unserer 
festen Ueberzeugung zum Verderben des Landes gereichen müßte; 
In fernerer Erwägung, daß wie nach den bereits vor- 
liegenden Commissions-Berichten und den daraus hervorleuch- 
tenden unversöhnlichen Gegensätzen jede Hoffnung verschwunden 
ist, mit der dermaligen Landesversammlung die Revision der S. 66. 
Verfassung zu verabschieden, so in Betracht der in steigendem 
Maaße hervorgetretenen Theilnahmlosigkeit an den letzten Ab- 
geordnetenwahlen von der Vornahme einer weiteren Wahl nach 
em Gesetze vom 1. Juli v. J. nicht die Rede seyn kann, viel- 
mehr das Werk der Revision, wenn nicht der verfassungsmäßige 
Boden aufgegeben und das Land bei der gegenwärtigen Lage 
Deutschlands den Gefahren einer unheilvollen Verwirrung bloß- 
estellt werden soll, nach rechtlicher und thatsächlicher Nothwendig- 
eit in denzenigen Stand zurückversetzt werden muß. in welchem 
es sich vor Erlassung des Gesetzes vom 1. Juli v. J. befunden hat; 
In Erwägung zugleich, daß es bei den obwaltenden 
außerordentlichen Umständen Unsere unabweisliche Pflicht 
geworden ist, von denjenigen Beugnissen Gebrauch zu machen, 
welche die Verfassung für dringende Fälle in Unsere häne 
legt, verordnen und verfügen Wir auf den Antrag Unseres 
Gesammt-Ministeriums, unter Bezugnahme auf die 88. 186 
und 89 der Verfassungs-Urkunde: « 
1) die gegenwärtige Landesversammlung ist aufgelöst und 
ihre Wirksamkeit hört von diesem Augenblicke an in jeder 
Beziehung aufs; 
2) es tritt der am 10. August v. J. nach der Verfassung vom 
Jahr 1819 gewählte Ausschuß wieder in Thätigkeit; 
3) hinsichtlich der Wiederaufnahme der Revision der Ver- 
fassung werden Wir, sobald die Umstände es irgend 
erlauben, weitere Verfügung ergehen lassen; 
4) im Uebrigen wird von Uns nach §. 89 der Verfassungs- 
Urkunde das zum Wohl des Landes Erforderliche vor- 
gekehrt werden. 
So gegeben, Stuttgart den 6. November 1850. 
Wilheimm. 
Miller. Wächter-Spittler. Linden. Knapp. Plessen. 
Auf Befehl des Königs: 
Maurcler. 
  
  
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