Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Vorbemerkung. 3 
  
einer Verfassungsrevision, die aber nicht zum Abschluß 
gelangte. S. darüber unten sub B. 1 u. 3. 
In No 25 des Regierungs-Blattes v. 5. Oktober 1851 
S. 247. 248 verkündet eine Königliche Verordnung 
von demselben Tage den in der Sitzung v. 23. August 
1851 gefaßten Beschluß der Bundesversammlung über 
die Ungültigkeit der Grundrechte als solcher. 
In N 8 des Regierungs-Blattes v. 5 April 1852 
S. 81. 82 wird das „Gesetz, betreffend, die Un- 
gültigkeit der Grundrechte des deutschen Volks“, 
v. 2. April 1852 verkündet, welches „zu Beseitigung jeder 
Unsicherheit .. bestimmt, den Grundrechten „solle auch 
die verbindliche Kraft eines Landesgesetzes insoweit, als 
nicht einzelne Bestimmungen derselben in besonderen Ge- 
setzen zur Ausführung gebracht sind, nicht beigelegt werden“. 
Bezüglich der politischen Stellung der Juden s. zu 927 
der Verfassung. Z„ 
Eine viel gewaltigere Verfassungs-Anderung bedeutete für 
Württemberg der 1. Januar 1871, der Eintritt in den 
„Deutschen Bund“ samt allen seinen Rechtsfolgen. Aber 
weder der Verfassungsvertrag Württembergs mit dem 
Norddeutschen Bunde v. 25 November 1870, noch die 
Militär-Konvention zwischen Beiden vom 2 November 
1870, noch die in Württemberg in Kraft tretenden Reichs- 
gesetze, noch die zur Ausführung der Reichsgesetze er- 
gangenen Württembergischen Landesgesetze haben auf die 
Württembergische Verfassungsurkunde unmittelbar eine 
formelle Rückwirkung geübt. 
Unter den die Verfassungsurkunde unmittelbar berührenden 
gesetzlichen Anderungen, die sich nur in fünf Fällen selbst als 
„Verfassungsgesetze“ bezeichnen, nehmen die erste und die 
dritte insofern eine Sonderstellung ein, als letztere auf dem 
Wege der Königlichen Verordnung die Verfassung 
v. 25. September 1819 wieder herzustellen sucht, soweit diese 
durch ein Gesetz aufgehoben worden war. Da das spätere 
Verfassungsrecht Württembergs betr. die Ständeversammlung 
auf dieser Königlichen Verordnung ruht, hat sie nachträglich 
gesetzliche Anerkennung gefunden und ist Grundlage eines 
verfassungsmäßigen Zustandes geworden. Weil die dritte 
Anderung die erste aufhebt, empfiehlt sich, beide in die Beilage 
zum Verfassungstexte zu verweisen. S. unten S. 87—101. 
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