Vorbemerkung. 3
einer Verfassungsrevision, die aber nicht zum Abschluß
gelangte. S. darüber unten sub B. 1 u. 3.
In No 25 des Regierungs-Blattes v. 5. Oktober 1851
S. 247. 248 verkündet eine Königliche Verordnung
von demselben Tage den in der Sitzung v. 23. August
1851 gefaßten Beschluß der Bundesversammlung über
die Ungültigkeit der Grundrechte als solcher.
In N 8 des Regierungs-Blattes v. 5 April 1852
S. 81. 82 wird das „Gesetz, betreffend, die Un-
gültigkeit der Grundrechte des deutschen Volks“,
v. 2. April 1852 verkündet, welches „zu Beseitigung jeder
Unsicherheit .. bestimmt, den Grundrechten „solle auch
die verbindliche Kraft eines Landesgesetzes insoweit, als
nicht einzelne Bestimmungen derselben in besonderen Ge-
setzen zur Ausführung gebracht sind, nicht beigelegt werden“.
Bezüglich der politischen Stellung der Juden s. zu 927
der Verfassung. Z„
Eine viel gewaltigere Verfassungs-Anderung bedeutete für
Württemberg der 1. Januar 1871, der Eintritt in den
„Deutschen Bund“ samt allen seinen Rechtsfolgen. Aber
weder der Verfassungsvertrag Württembergs mit dem
Norddeutschen Bunde v. 25 November 1870, noch die
Militär-Konvention zwischen Beiden vom 2 November
1870, noch die in Württemberg in Kraft tretenden Reichs-
gesetze, noch die zur Ausführung der Reichsgesetze er-
gangenen Württembergischen Landesgesetze haben auf die
Württembergische Verfassungsurkunde unmittelbar eine
formelle Rückwirkung geübt.
Unter den die Verfassungsurkunde unmittelbar berührenden
gesetzlichen Anderungen, die sich nur in fünf Fällen selbst als
„Verfassungsgesetze“ bezeichnen, nehmen die erste und die
dritte insofern eine Sonderstellung ein, als letztere auf dem
Wege der Königlichen Verordnung die Verfassung
v. 25. September 1819 wieder herzustellen sucht, soweit diese
durch ein Gesetz aufgehoben worden war. Da das spätere
Verfassungsrecht Württembergs betr. die Ständeversammlung
auf dieser Königlichen Verordnung ruht, hat sie nachträglich
gesetzliche Anerkennung gefunden und ist Grundlage eines
verfassungsmäßigen Zustandes geworden. Weil die dritte
Anderung die erste aufhebt, empfiehlt sich, beide in die Beilage
zum Verfassungstexte zu verweisen. S. unten S. 87—101.
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