102 Anlage 1. Der König und sein Haus.
zu kommen und künftigen Zweifeln und Irrungen so viel möglich
vorzubeugen, haben Wir für angemessen erachtet, mit Berücksich-
tigung aller noch anwendbaren Verordnungen der bisher bestandenen
Familien-Gesetze und Verträge, ein — jener Absicht vollständiger
entsprechendes Haus-Gesetz zu errichten, wodurch die Verhältnisse
der Mitglieder des Königlichen Hauses zum Könige, als Oberhaupt
der Familie, und unter sich, bestimmt werden.
Wir verordnen daher, nach Anhörung Unseres Geheimen
Raths, und, soviel die zur ständischen Mitwirkung geeigneten Punkte
betrifft, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
S. 368. I. Abschnitt.
Bildung des Königlichen Hauses, Titel, Wappen und
Rang der Mitglieder.
Art. 1.
Der König ist das Oberhaupt des Königlichen Hauses.
Als Mitglieder bilden dasselbe:
a) die Gemahlin des Königs,
b) die Königlichen Wittwen,
Tc) alle Prinzen und Prinzessinnen, welche von dem ge-
meinschaftlichen Stammvater des Königlichen Hauses aus
einer rechtmäßigen, ebenbürtigen, Ehe abstammen, und
zwar, die Prinzessinnen, so lange sie nicht außer dem
Königlichen Hause standesmäßig vermählt sind,
4) die ebenbürtigen, mit Genehmigung des Königs geeh-
lichten Gemahlinnen der Prinzen des Königlichen Hauses
und deren Wittwen.
Art. 2.
Der älteste Sohn des Königs heißt Kronprinz und führt
das Prädikat: „Königliche Hoheit."“
Art. 3.
Alle von Unsers Herrn Vaters, des verewigten Königs,
Majestät abstammenden Prinzen und Prinzessinnen heißen: „König.
liche Prinzen und Prinzessinnen“ und erhalten das Prädikat:
„Königliche Hoheit.“
Art. 4.
1 Die Prinzen und Prinzessinnen der Nebenlinien jener eben-
gedachten, von des verewigten Königs Majestät gebildeten, Haupt-