Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

102 Anlage 1. Der König und sein Haus. 
  
  
zu kommen und künftigen Zweifeln und Irrungen so viel möglich 
vorzubeugen, haben Wir für angemessen erachtet, mit Berücksich- 
tigung aller noch anwendbaren Verordnungen der bisher bestandenen 
Familien-Gesetze und Verträge, ein — jener Absicht vollständiger 
entsprechendes Haus-Gesetz zu errichten, wodurch die Verhältnisse 
der Mitglieder des Königlichen Hauses zum Könige, als Oberhaupt 
der Familie, und unter sich, bestimmt werden. 
Wir verordnen daher, nach Anhörung Unseres Geheimen 
Raths, und, soviel die zur ständischen Mitwirkung geeigneten Punkte 
betrifft, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
S. 368. I. Abschnitt. 
Bildung des Königlichen Hauses, Titel, Wappen und 
Rang der Mitglieder. 
Art. 1. 
Der König ist das Oberhaupt des Königlichen Hauses. 
Als Mitglieder bilden dasselbe: 
a) die Gemahlin des Königs, 
b) die Königlichen Wittwen, 
Tc) alle Prinzen und Prinzessinnen, welche von dem ge- 
meinschaftlichen Stammvater des Königlichen Hauses aus 
einer rechtmäßigen, ebenbürtigen, Ehe abstammen, und 
zwar, die Prinzessinnen, so lange sie nicht außer dem 
Königlichen Hause standesmäßig vermählt sind, 
4) die ebenbürtigen, mit Genehmigung des Königs geeh- 
lichten Gemahlinnen der Prinzen des Königlichen Hauses 
und deren Wittwen. 
Art. 2. 
Der älteste Sohn des Königs heißt Kronprinz und führt 
das Prädikat: „Königliche Hoheit."“ 
Art. 3. 
Alle von Unsers Herrn Vaters, des verewigten Königs, 
Majestät abstammenden Prinzen und Prinzessinnen heißen: „König. 
liche Prinzen und Prinzessinnen“ und erhalten das Prädikat: 
„Königliche Hoheit.“ 
Art. 4. 
1 Die Prinzen und Prinzessinnen der Nebenlinien jener eben- 
gedachten, von des verewigten Königs Majestät gebildeten, Haupt-
	        
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