Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

1. Königliches Haus-Gesetz vom 8. Juni 1828. 117 
  
zunächst die Nutznießung der diesen Kindern ausgesetzten Sustenta- 
tion so lange anzusprechen, bis diese mit erreichter Volljährigkeit 
in den selbstständigen Genuß der ausgesetzten Sustentationen ein- 
treten, oder bis die Töchter sich vermählen, oder eines der Kinder 
in der Minderjährigkeit mit Tode abgeht. 
Gewährt ihr diese Nutznießung deßwegen nicht die ganze, von 
ihrem verstorbenen Gemahle genossene Sustentation, weil bereits 
eines der Kinder volljährig, oder wegen Ablebens eines der Kinder, 
oder wegen Vermählung einer der Töchter ein Sustentations-Theil 
der Staats-Casse heimgefallen ist; so erhält aus derselben die 
Wittwe, neben der Nutznießung der noch übrigen Theile, als 
Wittum die Hälfte der bereits an die volljährigen Kinder verab- 
folgten, oder der heimgefallenen Sustentations-Theile. 
Nach dem gleichen Maaßstabe wird der Wittum ergänzt, so 
oft die Nutznießung der Wittwe mit der erreichten Volljährigkeit, 
oder mit dem vor diesem Termine eingetretenen Tode eines Kindes, 
oder mit der Vermählung einer Tochter sich vermindert, so daß 
der Wittwe, wenn die Nutznießung ganz aufgehört hat, die Hälfte 
der von ihrem verstorbenen Gemahle genossenen Sustentation als 
Wittum bevorbleibt. 
Art. 59. 
Werden im Laufe der mütterlichen Nutzuießung minderjäbrigen 
Söhnen statt der Sustentationen Apanagen ausgesetzt, so erleiden 
die aufgestellten Normen keine Abänderung, wenn gleich für die 
Wittwe die Nutznießung der Apanagen ihrer minderjährigen Söhne 
vortheilhafter ist, als die Nutznießung ihrer Sustentationen. 
Hiernach wird bei jeder, der Nutznießung der Wittwe ent- 
gehenden Apanage eines volljährigen, oder ablebenden Sohnes ihr 
nicht die Hälfte der Apanage, sondern nur die Hälfte des ursprüng- 
lich auf diesen Sohn gefallenen Sustentations-Antheils, als Wittum 
ergänzt. 
Art. 60. 
In Folge dieser in den vorhergehenden Art. 56—59 ent- 
haltenen Bestimmungen hat eine Wittwe, neben dem ihr als Wit- 
tum zugeschiedenen hälftigen Betrage der Apanage, oder Sustenta- 
tion, ihres verstorbenen Gemahls, auch noch den hälftigen Betrag 
der ihren minderjährigen Kindern zur Zeit des Ablebens ihres 
Valers angefallenen Theile der väterlichen Apanage, oder Susten- 
tation, als Beitrag zu deren Erziehung und Unterhalt bis zu ihrer
	        
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