Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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V.
Zu  Art.  21.

Die  Entschädigung,  welche  nach  Art.  21  Abs.  2  zu  gewähren  ist,  und  die
Erstattung  des  Aufwandes,  welche  nach  Art.  21  Abs.  3  stattzufinden  hat,  erfolgen
nach  Tagesbauschsätzen,  über  deren  Höhe  die  beiden  vertragschließenden  Regierungen
sich  verständigen.  Ebenso  verständigen  sich  diese  Regierungen  darüber,  in  welchen
Zeitabschnitten  die  Zahlungen  zu  leisten  sind.

Der  Arbeitsüberverdienst  der  im  Art.  21  bezeichneten  Gefangenen  verbleibt
dem  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.

Auf  Grund  der  Auseinandersetzung,  welche  hinsichtlich  des  zum  Teil  auf
gemeinsame  Kosten  beschafften  noch  vorhandenen  Mobiliarinventars  des  Gerichtsgefängnisses
  in  Gera  stattgefunden  hat,  überläßt  das  Großherzogtum  Sachsen
dem  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie  dieses  Mobiliarinventar  zu  ausschließlichem
Eigentum.

Soweit  nach  Vereinbarung  beider  Regierungen  beim  Gerichtsgefängnis  in
Gera  Gemeinschaftsbeamte  tätig  sind,  soll  hierfür  seitens  des  Fürstentums  Reuß
jüngerer  Linie  eine  Entschädigung  in  die  Landgerichtskasse  nicht  gezahlt  werden.

VI.
Die  Bestimmungen  dieses  Schlußprotokolls  sollen  ebenso  verbindlich  sein,
wie  der  Staatsvertrag  vom  heutigen  Tage  über  die  Fortdauer  der  Landgerichtsgemeinschaft.


Leipzig,  den  27.  Dezember  1906.

(Siegel)  Richard  Kühn.
Siegel)  Dr.  Walther  Schuhmann.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.