Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

S. 186. 
134 Anlage 3. Die Landstände. A. Ihre Bildung. 
  
daß nach Art. III des Gesetzes verglichen mit Art. 30 Abs. 1 des 
Verfassungsgesetzes, betreffend Abänderungen des IX. Kapitels der 
Verfassungsurkunde, vom heutigen Tage die Art. 19 Abs. 1, Art. 20 
Abs. 2 und Art. 27—48 in der nachstehenden Fassung mit dem 
1. Dezember 1906 in Kraft treten. 
Stuttgart, den 16. Juli 1906. 
Pischek. 
Tandtagswahlgesetz. Vom 16. Juli 1906. 
Erster Abschnitt. 
Wahl der Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte 
im allgemeinen. 
Art. 1. 
Für die Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten ist in 
jeder Gemeinde eine Kommission zu bilden. Sie besteht aus dem 
Ortsvorsteher als Vorstand, dem Gemeindepfleger und drei weiteren 
von dem vereinigten Gemeinderat und Bürgerausschuß aus ihrer 
Mitte zu wählenden Mitgliedern. 
In Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern können 
jene vereinigten Kollegien aus je drei von und aus ihnen gewählten 
Mitgliedern Subkommissionen zur Unterstützung der Kommission 
bilden. 
Art. 2. 
Die Kommissionen sind bleibend. 
Eine Neuwahl der von dem vereinigten Gemeinderat und 
Bürgerausschuß bestellten Mitglieder findet nur insoweit statt, als 
letztere aus jenen Kollegien auszuscheiden haben. 
rt. 3. 
Die Kommissionen sind verpflichtet, die Wählerlisten anzulegen, 
und durch Sammlung der nötigen Materialien dafür Sorge zu 
tragen, daß sie jederzeit ohne Verzug richtiggestellt werden können. 
Art. 4. 
Die Wahlberechtigteu, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz 
oder ihren nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, werden 
vou Amts wegen in die Wählerliste aufgenommen.
	        
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