S. 186.
134 Anlage 3. Die Landstände. A. Ihre Bildung.
daß nach Art. III des Gesetzes verglichen mit Art. 30 Abs. 1 des
Verfassungsgesetzes, betreffend Abänderungen des IX. Kapitels der
Verfassungsurkunde, vom heutigen Tage die Art. 19 Abs. 1, Art. 20
Abs. 2 und Art. 27—48 in der nachstehenden Fassung mit dem
1. Dezember 1906 in Kraft treten.
Stuttgart, den 16. Juli 1906.
Pischek.
Tandtagswahlgesetz. Vom 16. Juli 1906.
Erster Abschnitt.
Wahl der Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte
im allgemeinen.
Art. 1.
Für die Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten ist in
jeder Gemeinde eine Kommission zu bilden. Sie besteht aus dem
Ortsvorsteher als Vorstand, dem Gemeindepfleger und drei weiteren
von dem vereinigten Gemeinderat und Bürgerausschuß aus ihrer
Mitte zu wählenden Mitgliedern.
In Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern können
jene vereinigten Kollegien aus je drei von und aus ihnen gewählten
Mitgliedern Subkommissionen zur Unterstützung der Kommission
bilden.
Art. 2.
Die Kommissionen sind bleibend.
Eine Neuwahl der von dem vereinigten Gemeinderat und
Bürgerausschuß bestellten Mitglieder findet nur insoweit statt, als
letztere aus jenen Kollegien auszuscheiden haben.
rt. 3.
Die Kommissionen sind verpflichtet, die Wählerlisten anzulegen,
und durch Sammlung der nötigen Materialien dafür Sorge zu
tragen, daß sie jederzeit ohne Verzug richtiggestellt werden können.
Art. 4.
Die Wahlberechtigteu, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz
oder ihren nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, werden
vou Amts wegen in die Wählerliste aufgenommen.