Das Landtagswahlgesetz vom 16. Juli 1906. 139
Nach Schluß der Abstimmung werden die Umschläge aus der
Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Ergibt sich dabei
auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der eben-
falls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Ab-
stimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht ist, so ist dies nebst
dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokoll anzugeben.
Art. 17.
Sodann erfolgt durch die Distriktswahlkommission die Prüfung
und Zählung der Stimmzettel.
Einer der Beisitzer eröffnet hiebei jeden Umschlag, entfaltet
den in ihm befindlichen Stimmzettel und übergibt denselben dem
Wahlvorsteher, welcher ihn nach lauter Verlesung an einen anderen
Beisitzer weiterreicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahl-
handlung aufbewahrt.
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in
das Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten
zufallende Stimme und zählt dieselbe laut. In gleicher Weise
führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die zur
Vormerkung der Abstimmenden benützte Wählerliste (Art. 14 Abs. 2)
beim Schlusse der Wahl handlung von der Distriktswahlkommission
zu unterschreiben und dem Protokoll beizufügen ist.
Art. 18.
Ungültig und bei Feststellung des Wahlresultats nicht in An-
rechnung zu bringen sind:
1) Stimmzettel, welche sich nicht in einem amtlich gestempelten
Umschlag, oder welche sich in einem verschlossenen Umschlag
befinden;
2) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, oder welche
mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind;
3) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen
enthalten;
4) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht
unzweifelhaft zu erkennen ist;
5) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name verzeichnet ist;
6) Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt
gegenüber dem Gewählten enthalten.
Befinden sich in dem Umschlag mehrere Stimmzettel, so werden
diese, wenn sie auf denselben Namen lauten, nur einfach gezählt,
andernfalls außer Berücksichtigung gelassen.
S. 191.